Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative d) Schliesslich prüft der Staatsgerichtshof - als 
Ministeranklagegerichtshof (Art. 62 lit. g LV; Art. 14 StGHG, Art. 44 ff. StGHG) die gegen die Mitglieder der Regierung gerich­ teten Anträge wegen absichtlicher oder grobfahrlässiger Verlet­ zung der Verfassung oder der Gesetze in Ausübung der Amts­ tätigkeit77 sowie - als 
Disziplinargerichtshof (Art. 104 Abs. 1 i.f. LV; Art. 14 StGHG, Art. 53 StGHG) Disziplinarklagen (nur, aber immerhin) gegen Mitglieder und Beamte der Regierung.78 Der Staatsgerichtshof übt insofern spezielle Disziplinargerichtsbarkeit.79 2. Als 
Rechtsmittelinstanz (in den so genannten nachträglichen Staats­ gerichtshofsachen)80 urteilt der Staatsgerichtshof gegen ergangene Ent­ scheidungen oder Verfügungen von Gerichts- und Verwaltungsbehör­ den (Art. 10 Abs. 1 StGHG). In der Funktion als Verwaltungsgerichts­ hof81 (Art. 55 StGHG) ist der Staatsgerichtshof gemäss den Bestim- Zu dieser Funktion s. 
Brandstätter 115 ff. Die Voraussetzungen für die Minister­ anklage sind in Art. 44 StGHG umschrieben: (1) absichtliche oder grobfahrlässige (2) Verletzung der Verfassung oder des Gesetzes (3) innerhalb der letzten drei Jahre (4) in Ausübung der Amtstätigkeit (5) durch ein Mitglied der Regierung, das (6) noch lebt, sowie (7) Votum einer 2/3-Mehrheit aller Abgeordneten des Landtages. Eine Ministeranklage ist derzeit angesichts der knappen Mehrheitsverhältnisse in Liech­ tenstein praktisch illusorisch 
(Waschkuhn, Justiz 43). Der Staatsgerichtshof wird in diesem Bereich als Strafgericht tätig; als Verfahrensrecht kommt die StPO zur Anwendung; dabei ist das Anklagerecht, das üblicherweise bei der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde monopolisiert ist, ausnahmsweise beim Landtag: 
Stotter, Proble­ me 169. Zum Staatsgerichtshof als Ministeranklagegerichtshof vgl. StGH 1960, Ent­ scheidung vom 11. August 1960 (ELG 1955-1961 135 ff., 137). Vgl. StGH 1963/4, Entscheidung vom 30. Juli 1964 (ELG 1962-1966, 213 ff., 214). Hierzu 
Brandstätter 119 f. Das bezüglich Art. 53 StGHG ergangene Ausführungsgesetz ist das «Gesetz über das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Regierung» vom 7. Mai 1931 (LGBI. 1931 Nr. 6). S. auch StGH 1960, Entscheidung vom 11. August 1960 (ELG 1955- 1961 135 ff., 137), und StGH 1961, Entscheidung vom 9. Februar 1961 (ELG 1955— 1961 183 ff., 185). Im Gegensatz zum Ausdruck «erste und einzige Instanz» (Art. 11 StGHG): StGH 1960, Entscheidung vom 6. Oktober 1960 (ELG 1955-1961 147 f.). Beck, Recht 1 f.: «Was den Verwaltungsweg anbelangt, ergibt sich mithin folgendes Bild für den Instanzenzug: Erste Instanz in Gemeindesachen die Gemeindebehör­ den, in Landessachen die Verwaltungsbehörden. Zweite Instanz in Gemeindesachen die Regierung und zweite resp. dritte Instanz in Gemeindesachen im Zweifel die VBI oder, wo es das Gesetz ausdrücklich anordnet, der Staatsgerichtshof als Verwaltungs­ gerichtshof. Dies ist von einigen Ausnahmen abgesehen der regelmässige 
Instanzen- 156
	        

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