Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip zulässig. Das Jugendgericht urteilt in allen Strafsachen Jugendlicher,34 vorbehaltlich des vereinfachten Verfahrens vor dem Einzelrichter in Ver­ brechens- und Vergehensfällen (§ 4 Abs. 1 GOG).35 In allen übrigen Fäl­ len entscheidet sich ausschliesslich nach der Art der strafbaren Hand­ lung, welche der drei folgenden Rechtswegmöglichkeiten in concreto offensteht: Der 
Einzelrichter entscheidet im Verfahren wegen Übertre­ tungen (§ 4 Abs. 1 GOG, §§317 ff. StPO). Das 
Schöffengericht als Kol­ legium fungiert im Verfahren wegen Vergehen (§ 4 Abs. 1 GOG, § 15 Abs. 3 StPO). Und das 
Kriminalgericht urteilt im Verfahren wegen Ver­ brechen, und zwar ebenfalls als Kollegialbehörde (§ 4 Abs. 1 GOG, § 15 Abs. 2 StPO). In zweiter Instanz entscheidet das Obergericht über die Rechts­ mittel (ordentliche: Berufung und Beschwerde) gegen die Urteile und Beschlüsse erster Instanz (§ 5 Abs. 1 GOG). Als dritte und letzte Instanz beurteilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsmittel gegen die Urteile und Beschlüsse erster Instanz (§ 5 Abs. 2 GOG). Als ordentliche Rechtsmittel sieht das Gesetz die Revision und die Beschwerde vor. C. 
Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts a. Allgemeines Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts umfasst die Gerichtsbarkeit in Verwaltungs- und diejenige in Verfassungsangelegenheiten. Für die Letztere ist ausschliesslich der Staatsgerichtshof zuständig. Hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht ein besonderer, sich in zwei Zuständigkeitsbereichen manifestierender Dualismus:36 Ge­ mäss Generalklausel (Art. 97 Abs. 1 LV; Art. 90 LVG) ist der Instanzen­ zug bei Verwaltungsbeschwerden (vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelungen) grundsätzlich an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI) Zum Begriff des Jugendlichen, der Jugendstraftat und der Jugendstrafsachen s. § 2 JGG. LGB1. 1973 Nr. 1. Zur Zuständigkeit des Jugendgerichts im Weiteren s. insbesonde­ re § 11 ff. JGG. Steger, Landesfürst 45 («zwei Verwaltungsgerichte mit sachlich getrenntem Kompe­ tenzbereich»). S. ferner etwa 
Kühne StGH 142; 
Waschkuhn, Justiz 41; 
Sprenger 145
	        

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