Vorbehaltprinzip zulässig. Das Jugendgericht urteilt in allen Strafsachen Jugendlicher,34 vorbehaltlich des vereinfachten Verfahrens vor dem Einzelrichter in Ver brechens- und Vergehensfällen (§ 4 Abs. 1 GOG).35 In allen übrigen Fäl len entscheidet sich ausschliesslich nach der Art der strafbaren Hand lung, welche der drei folgenden Rechtswegmöglichkeiten in concreto offensteht: Der
Einzelrichter entscheidet im Verfahren wegen Übertre tungen (§ 4 Abs. 1 GOG, §§317 ff. StPO). Das
Schöffengericht als Kol legium fungiert im Verfahren wegen Vergehen (§ 4 Abs. 1 GOG, § 15 Abs. 3 StPO). Und das
Kriminalgericht urteilt im Verfahren wegen Ver brechen, und zwar ebenfalls als Kollegialbehörde (§ 4 Abs. 1 GOG, § 15 Abs. 2 StPO). In zweiter Instanz entscheidet das Obergericht über die Rechts mittel (ordentliche: Berufung und Beschwerde) gegen die Urteile und Beschlüsse erster Instanz (§ 5 Abs. 1 GOG). Als dritte und letzte Instanz beurteilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsmittel gegen die Urteile und Beschlüsse erster Instanz (§ 5 Abs. 2 GOG). Als ordentliche Rechtsmittel sieht das Gesetz die Revision und die Beschwerde vor. C.
Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts a. Allgemeines Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts umfasst die Gerichtsbarkeit in Verwaltungs- und diejenige in Verfassungsangelegenheiten. Für die Letztere ist ausschliesslich der Staatsgerichtshof zuständig. Hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht ein besonderer, sich in zwei Zuständigkeitsbereichen manifestierender Dualismus:36 Ge mäss Generalklausel (Art. 97 Abs. 1 LV; Art. 90 LVG) ist der Instanzen zug bei Verwaltungsbeschwerden (vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelungen) grundsätzlich an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI) Zum Begriff des Jugendlichen, der Jugendstraftat und der Jugendstrafsachen s. § 2 JGG. LGB1. 1973 Nr. 1. Zur Zuständigkeit des Jugendgerichts im Weiteren s. insbesonde re § 11 ff. JGG. Steger, Landesfürst 45 («zwei Verwaltungsgerichte mit sachlich getrenntem Kompe tenzbereich»). S. ferner etwa
Kühne StGH 142;
Waschkuhn, Justiz 41;
Sprenger 145