Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

§ 7 Gesetzlicher Richter und Legislative I. Überblick Die Garantie eines gesetzlichen Richters richtet sich zunächst an die Le­ gislative.1 Sie gebietet dieser, das aus Art. 33 Abs. 1 LV fliessende inhalts- wie formbezogene Vorbehaltprinzip (II.) und das Vorrangprinzip (III.) zu beachten. Im Folgenden soll untersucht werden, wie weit die Legis­ lative dieser Pflicht nachgekommen ist. II. Vorbehaltprinzip 1. Allgemeines Die Pflicht zur normativen Regelung der die richterliche Zuständigkeit betreffenden Belange ist primär Sache der Legislative. Der Gesetzgeber hat den verfassungsmässigen Auftrag, den gesetzlichen Richter über­ haupt erst zu schaffen, verschiedene Zuständigkeiten soweit als möglich voneinander abzugrenzen und dem Rechtsuchenden die notwendige Infrastruktur der Justiz bereitzustellen.2 Er hat eine Zuständigkeitsord­ nung auf derjenigen Rechtsetzungsstufe zu treffen, die die höchstmög­ liche Generalisierung und Abstrahierung gestattet.3 Ausserdem haben sämtliche Regelungen dem Erfordernis der möglichst eindeutigen Be­ stimmbarkeit zu genügen. Im Übrigen aber ist der Gesetzgeber frei: Z.B. 
Beyeler 18 und 47 f. Vgl. 
Beyeler 47. Oder natürlich eine bereits bestehende nötigenfalls auf die nämliche Art zu ändern: Bettermann, Grundrechte 566. S. auch 
Beyeler 47 f. Das Recht der Organisation der Gerichte ist dem Fürsten entzogen: 
Marxer 23. 139
	        

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