Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente der willkürlichen Berufung im Einzelfall braucht insoweit nicht geführt zu werden.312 Das Unzulängliche liegt bereits in der lückenhaften gene- rell-abstrakten Regelung und wird im Einzelfall bloss Ereignis. Zum anderen ist auch das materielle Ergebnis einer gerichtlichen Entscheidung - wie etwa ein Hinweis, die Entscheidung des Gerichts sei im Ergebnis ja sachlich gerechtfertigt - für die Frage einer Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV als 
Verfahrensgrundrecht nicht von Belang.313 Es nützt damit der Nachweis nichts, der an sich berufene Richter hätte ebenso entschieden, wenn der Eingriff nicht stattgefunden hätte.314 Das Gebot eines gesetzlichen Richters ist mit anderen Worten rein formeller Natur. In materieller Hinsicht bedarf es nie irgendeiner Überprüfung des Entscheides beziehungsweise des Entscheidergebnisses. 6. Normadressaten Mit keiner Silbe genannt ist der Adressatenkreis, d.h. diejenigen Organe, an (Vorbehaltprinzip) beziehungsweise gegen (Vorrangprinzip) die sich Art. 33 Abs. 1 LV mit bindender Wirkung wendet. Das Gebot eines gesetzlichen Richters war ursprünglich nur gegen die Exekutive315 und die monarchische Gewalt, später auch gegen die Legislative316 gerichtet. Heute wendet es sich zudem gegen die Gerichtsbarkeit selbst.317 Adres­ saten der in Art. 33 Abs. 1 LV enthaltenen Prinzipien sind demnach sämtliche Staatsorgane auf allen Ebenen der staatlichen Tätigkeit (A.).318 In diesem Zusammenhang ist auch auf die Frage einzugehen, ob zudem Privatpersonen als Normadressaten in Betracht kommen (B.). 312 Vgl. 
Herzog 21. 313 A.M. ist offensichtlich der Staatsgerichtshof: StGH 1988/15, Urteil vom 28. April 1989 (LES 1989 108 ff., 114 f.); ähnlich der Staatsgerichtshof auch mit Bezug auf Art. 31 LV unter Berufung auf die Prozessökonomie: StGH 1985/12, Urteil vom 28. Mai 1986 (LES 1988 41 ff.). Vgl. in diesem Kontext auch StGH 1993/13 und 1993/14, Urteil vom 23. November 1993 (LES 1994 49 ff.). 314 Herzog, Art. 101 28. 315 Herzog, Art. 101 2 f.; 
Höfling, Grundrechtsordnung 232. 3,4 Vgl. BVerfGE 3 364. 
Höfling, Grundrechtsordnung 232. 317 Vgl. BVerfGE 4 416; BVerfGE 22 73. 
Wassermann, Kommentar 1177; 
Höfling, Grundrechtsordnung 232 f. '318 Berchtold 248; im Einzelnen: 
Bettermann, Grundrechte 565 ff. Vgl. 
Häfelin/Haller 342 und 
Müller, Garantie 253. Ferner 
Stotter, Probleme 170: Letzterer versteht unter Ausübung staatlicher Gewalt nur Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. 135
	        

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