Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen Willkürprüfung zu beschränken. Dieser Auffassung ist auch der Staats­ gerichtshof,286 z.B. in: StGH 1984/9:287 «In behaupteter unrichtiger Anwendung von Ge­ setzen durch Gerichte allein kann keine Verletzung verfassungs­ mässig gewährleisteter Rechte erblickt werden, soferne nicht eine qualifiziert grob unsachliche Verletzung des Gleichheitsgebotes oder denkunmögliche Rechtsanwendung einer Willkür gleichkäme oder die angewendete Norm verfassungswidrig wäre. Es ist nicht möglich, mit Beschwerde vor dem Staatsgerichtshof eine weitere instanzenmässige Rechts- und Sachprüfung gegenüber letztinstanz­ lichen gerichtlichen Entscheidungen zu erwirken (ständige Recht­ sprechung des Staatsgerichtshofes, StGH 1983/7 vom 15.12.1983 in LES 1984 S. 74 unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung, ins­ besondere StGH 1981/4 vom 14. 4.1981 in LES 1982 S. 55 und dort genannte Entscheidungen). Der Staatsgerichtshof hat diese Prüfkri­ terien besonders genau zu beachten, wenn in sich mehrenden Ver­ fahren in letzter gerichtlicher Instanz unterlegene Parteien mit der blossen Behauptung einer Verletzung verfassungsmässig gewähr­ leisteter Rechte ihre Beschwerdeausführung appellationsartig gegen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung gerichtlicher Ent­ scheidungen richten, allein, um eine zusätzliche oder neuerliche Sachentscheidung zu erwirken.»288 Der Vorhalt der Verletzung des gesetzlichen Richters müsse in casu als ein unzulässiger und untaug­ 286 Betr. die Praxis des schweizerischen Bundesgerichts statt vieler BGE 114 Ia 50 ff., 52 f.; BGE 105 Ia 172 ff., 174; BGE 105 la 157 ff., 159 f. Das schweizerische Bundes­ gericht beschränkt sich vergleichsweise auf eine Prüfung der kantonalen Zuständig­ keitsvorschriften auf Gesetzes- und Verordnungsstufe unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (vgl. hierzu die Ausführungen zur Theorie der Sicht­ schärfe und zur materiellrechtlichen Betrachtungsweise sogleich) und der rechtsun­ gleichen Behandlung; dies aus Gründen der Gewaltentrennung, allerdings auch aus föderalistischen Gründen. Mit freier Kognition prüft es jedoch jede Verletzung des Art. 58 Abs. 1 BV, die ausserhalb der Anwendung kantonaler Zuständigkeitsnormen liegt. Im Einzelnen hierzu 
Kölz 4 RZ 9 f., 12, 15 und insbes. 30 ff. sowie 
Kälin 196 und die dort jeweils zitierten Literatur- und Judikaturhinweise. Ferner auch 
Müller, Garantie 258 ff.; 
Hangartner; Bundesaufsicht 208 f. Ausführlich zu freier Prüfung und Willkürprüfung bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte etwa 
Kälin 169 ff. Vgl. in diesem Kontext auch 
Arndt, Gesetzlichkeit 1 ff. 287 Urteil des StGH vom 25. April 1985 (LES 1985 108). 288 LES 1985 108. 128
	        

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