Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente Es soll nachstehend daher der Frage nachgegangen werden, ob und in­ wieweit Art. 33 Abs. 1 LV ein Anwendungsfall eines staatlichen Willkür­ verbotes ist. aa. Auf der Stufe der Anwendung beziehungsweise Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 LV Meines Erachtens muss mit Bezug sowohl auf das Vorbehaltprinzip als auch das Vorrangprinzip auf der Stufe der Anwendung beziehungsweise Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 LV keine Willkür hinzukommen, damit von einer Verletzung der Verfassungsnorm gesprochen werden kann. Das Recht auf einen gesetzlichen Richter gebietet eine gewissenhafte und kompromisslose Einhaltung der aus dem Vorbehalt- und dem Vor­ rangprinzip entspringenden Forderungen. Es lässt überhaupt keine - weder durch die «Milchglasbrille»284 erkennbare noch durch diese nicht erkennbare - Unordentlichkeiten zu. bb. Auf der Stufe der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit Eine ganz andere Frage ist es, ob und inwieweit der Staats- als Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV überprü­ fen darf. Eine Verletzung des 
Vorbehaltprinzips hat der Staatsgerichtshof meines Erachtens auf jeden Fall mit freier Kognition zu prüfen. Für eine blosse Willkürprüfung bleibt hier - wie vergleichsweise bei der Prüfung der Frage, ob für einen Eingriff in ein verfassungsmässiges Freiheitsrecht eine gesetzliche Grundlage existiert285 - kein Raum. Dagegen hat sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob das 
Vorrangprinzip verletzt ist, aus Gründen der Gewaltenteilung und einer verfassungsrechtlich bestimmt vorgesehenen Gerichtsordnung (mit bestimmten sachlichen und funktionellen Zuständigkeiten) auf eine 284 Vgl. 
Anbei? II RN 1717; 
Kaufmann, Brillen 165 ff. 285 Hierzu etwa 
Kälin 185 ff. und die dort zitierten Literatur- und Judikaturhinweise (Unterscheidung zwischen leichten und schweren Eingriffen). 127
	        

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