Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen Ratifikation habe Liechtenstein primär nicht die völkervertragsrecht- liche Begründung, sondern die völkervertragsrechtliche Anerkennung von Menschenrechten vollzogen:246 «Die EMRK bedeutet deshalb mei­ nes Erachtens für das liechtensteinische Grundrechtsverständnis eine tiefgreifende Zäsur, hinter die ohne Abkehr von der Idee des Rechts­ staates und der rechtsstaatlichen Verfassung kaum mehr zurückgegangen werden kann. Dies gilt namentlich hinsichtlich des grundlegenden Ge­ dankens, dass die Menschenrechte nicht nur den eigenen Staatsangehö­ rigen, sondern jedermann zustehen.»247 So darf es dank der Regelung in Art. 1 EMRK auch nicht mehr darauf ankommen, ob im Sinne von Art. 31 Abs. 3 LV ein Staatsvertrag besteht oder Gegenrecht geübt wird.248 Nachweislich seit dem Beitritt Liechtensteins zur EMRK hat der Staatsgerichtshof aus allgemeinen rechtsstaatlichen Überlegungen heraus vermehrt Grundrechte auch Ausländern zuerkannt:249 StGH 1982/119:250 Die Normen der Verfassung (in casu Art. 31 LV und Art. 43 LV) seien im Lichte der EMRK zu interpretieren, somit sei auch ein Ausländer zur Beschwerdeführung legitimiert. StGH 1990/7:251 «Gemäss ständiger Rechtsprechung und einer EMRK-konformen Interpretation der entsprechenden Verfassungs­ bestimmungen sind auch ausländische Staatsbürger legitimiert, Be­ schwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbeson­ dere auch des Willkürverbotes, zu führen.»252 Hangartner, Grundrechte 129 mit Verweis auf die Präambel der EMRK. S. etwa auch Wille, EMRK 232 ff.; 
Batliner, EMRK 148 f. Hangartner, Grundrechte 129. Vgl. auch Art. 1 EMRK; ferner 
Ermacora, Menschen­ rechte 25 ff. und 62 ff. Hangartner 129. Vgl. hierzu etwa noch StGH 1985/1, Urteil vom 8. April 1986 (LES 1986 108 ff., 110). Hangartner, Grundrechte 129 und 
Höfling, Grundrechtsordnung 62 ff., beide mit Verweisen auf die diesbezügliche Judikatur. Ähnlich 
Batliner, EMRK 148 f. Urteil des StGH vom 10. Februar 1983, zit. in StGH 1990/7, Urteil vom 21. Novem­ ber 1990 (LES 1992 11); letzterer Entscheid verweist zudem auf 
Stotter, Die Ver­ fassung des Fürstentums Liechtenstein, 55 ff. Nr. 57. Urteil des StGH vom 21. November 1990 (LES 1992 1 0 ff.). StGH 1990/7, Urteil vom 21. November 1990 (LES 1992 10). Ebenso etwa StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986 (LES 1987 36 ff., 38). Vgl. StGH 1985/1, Urteil vom 8. April 1986 (LES 1986 108 ff., 110), der noch teilweise auf die Gegenrechtsge­ währung abstellt. 120
	        

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