Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente Zum Teil vertrat der Staatsgerichtshof aber auch die gegenteilige Auffas­ sung, die «allgemeinen Rechte und Pflichten» stünden nur liechtensteini­ schen Staatsbürgern, nicht aber Ausländern zu.239 Die Begründung stütz­ te sich dabei oft auf den soeben erwähnten Titel zum vierten Hauptstück der Verfassung sowie auf die Formulierung in Art. 31 Abs. 3 LV. So beachtete der Staatsgerichtshof beispielsweise im Urteil StGH 1981/6240 vorrangig das Prinzip des Art. 31 Abs. 3 LV, um damit der Tendenz entgegenzuwirken, im Sinne der Europäischen Menschen­ rechtskonvention unterschiedliche Behandlungen von Staatsbürgern und Fremden möglichst auszuschalten. Irgendwelche Analogien zum Grundrechtsschutz im Verfassungsrecht anderer Staaten, wie namentlich der Schweiz, Osterreich und Deutschland, verneinte er in der Folge.241 Bezeichnend in diesem Zusammenhang etwa StGH 1981/10:242 Der Kleinstaat Liechtenstein habe sich nicht so sehr den verfassungsrechtlichen Schutz der sich im Lande Liechten­ stein aufhaltenden Ausländer, als vielmehr jenen der Landesbürger zum Ziele gesetzt. Die Regelung der in den Verfassungsrang geho­ benen Rechte der Rechtsunterworfenen werde im IV. Hauptstück nur den Landesbürgern verheissen.243 Liechtenstein hat am 8. September 1982 die EMRK ratifiziert.244 Es stellt sich insofern die Frage, ob die liechtensteinische Verfassung zufolge des Beitritts hinsichtlich der Grundrechte der Ausländer einen grundrecht­ lichen Bedeutungswandel erfahren hat.245 Gemäss Hangartner gibt es gute Gründe, einen solchen Verfassungswandel anzunehmen. Mit der 239 So etwa: Gutachten des StGH vom 23. Februar 1953 (ELG 1947-1954 264 ff.); Be­ richt des Staatsgerichtshofes (ELG 1962-1966 270 ff.); StGH 1981/10, Entscheidung vom 9. Dezember 1981 (LES 1982 122). Bzgl. allgemeiner Literatur zu den Grund­ rechten der Ausländer in Liechtenstein s. inbesondere 
Hangartner, Grundrechte 129 ff.; 
Veiter 103; 
Kühne, StGH 142; 
Wille, EMRK 232. 240 Unveröffentlichte Entscheidung des StGH vom 9. Dezember 1981; hierzu 
Höfling, Grundrechtsordnung 62. Ähnlich etwa auch StGH 1978/10, Entscheidung vom 11. Oktober 1978 (LES 1981 7 ff.). 241 Kühne, StGH 142. 242 Entscheidung des StGH vom 9. Dezember 1981 (LES 1982 122 f.). 243 StGH 1981/10, Beschluss vom 9. Dezember 1981 (LES 1982 123). Ähnlich StGH 1978/10, Entscheidung vom 11. Oktober 1978 (LES 1981 7 ff.). 244 LGB1. 1982 Nr. 60. 245 So 
Hangartner, Grundrechte 129. 119
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.