Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen Rechtsgebietes (Zivil-, Strafrecht etc.) usf. sein.209 Auch dürfte nicht irre­ levant sein, von welcher Seite ein Einflüss zu erwarten ist. Im ausserge- richtlichen Bereich ist auf generell-abstrakter Stufe von vornherein be­ reits einer abstrakten Möglichkeit sachwidriger Einflussnahme entge­ genzuwirken. Im justiziellen Bereich dagegen lässt erst eine diesbezüg­ lich typischerweise bestehende Gefahr eine gesetzliche Regelung als nicht mehr hinreichend erscheinen, nicht aber schon die Möglichkeit sachwidriger Handhabung im Einzelfall.210 Vergegenwärtigt man sich die Gefahren einer abhängigen Justiz beziehungsweise die Zielrichtung des Art. 33 Abs. 1 LV, muss der Ent­ scheid zugunsten einer strengen Auslegung des Kriteriums <möglichst> ausfallen. Demgemäss hat jedes Individuum Anspruch darauf, die Zu­ ständigkeit des Gerichts beziehungsweise des einzelnen Richters im Vor­ aus mit bestmöglicher Sicherheit erkennen zu können. Jede Norm, die unnötigerweise echtes (Handlungs-)Ermessen einräumt sowie211 unnöti­ gerweise unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet und in der Weise bereits die Möglichkeit für willkürliches Handeln eröffnet, verstösst daher gegen das Recht auf einen gesetzlichen Richter.212 Gerade und vor allen Dingen die Anerkennung strengerer inhaltli­ cher Anforderungen sichert den Richter vor Einflüssen, die geeignet wären, die richterliche Unabhängigkeit in Gefahr zu bringen. Art. 33 Abs. 1 LV bewirkt insofern nicht nur ein an den Richter adressiertes Verbot, über seine Zuständigkeit beliebig zu entscheiden, sondern rich­ tet gleichzeitig das Gebot an sämtliche Staatsgewalten, die Möglichkeit von Willkür auf derjenigen Regelungsstufe auszuschliessen, die die höchstmögliche Generalisierung und Abstrahierung zulässt. 209 Herzog 11 f. 210 Sinngemäss nach 
Degenhart 872 f. 211 Das deutsche Bundesverfassungsgericht sieht in der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen scheinbar keine Verletzung der Garantie: BVerfGE 9 223; 22 260. Meines Erachtens ist diesbezüglich gleichgültig, ob es sich um Handlungsermessen oder unbestimmte Rechtsbegriffe handelt. Ihre Verwendung kann unabhängig dieser Klassifizierung Art. 33 LV verletzen; deshalb sind sie «tunlichst zu vermeiden, soweit dies möglich ist, ohne die Grundsätze der Gerechtigkeit und Zweckmässigkeit in unzuträglichem Masse zu beeinträchtigen» 
(Herzog 13, allerdings nur in Bezug auf unbestimmte Rechtsbegriffe; vgl. ders. 18 f.). 212 Vgl. BVerfGE 18 344; BVerfGE 21 139. Zum Ganzen s. auch 
Bettermann, Grund­ rechte 562. Analog StGH 1981/11, Urteil vom 28. August 1981 (LES 1982 124), und Herzog 11 f. (Bsp. S. 15 f.). Für die Schweiz s. bspw. 
Beyeler 13 f. 112
	        

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