Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente 4. Das Prinzip der möglichst eindeutigen Bestimmbarkeit und der Vor- aussehbarkeit der richterlichen Zuständigkeit ist vergleichbar mit dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit, das dem im Verwaltungsrecht geltenden Gesetzmässigkeitsprinzip inhärent ist.207 Mit dem Kriterium <möglichst> erfährt es allerdings auch hier insofern eine Erschwerung, als der Gesetzgeber eine bestimmte Materie nur dann offen regeln darf, wenn die Umstände eine Erleichterung der Anpassung an mögliche Ver­ änderungen unbedingt erforderlich machen. Jede die richterliche Zu­ ständigkeit regelnde formelle Gesetzesbestimmung, die unnötigerweise unbestimmt bleibt, stellt nach der hier vertretenen Auffassung eine Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV dar. Diese kann mit Verfassungsbe­ schwerde an den Staatsgerichtshof gerügt werden. 5. Das Anspannungsprinzip208 als 
möglichst eindeutige Bestimmbarkeit ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Das Attribut <möglichst ein- deutig> ist in hohem Masse auslegungsbedürftig. Wann genügt eine gene- rell-abstrakte Regelung der <möglichst eindeutigen Bestimmbarkeit? Die Antwort hierauf ist eine erhebliche Wertungsfrage. Die Wertung resultiert wiederum aus der altbekannten Grundspannung von Rechts­ sicherheit und Einzelfallgerechtigkeit. Je näher die Zuständigkeitsbe­ stimmung der individuell-konkreten Rechtsetzungsstufe, desto eher ist die Möglichkeit einer für den Einzelfall gerechten und zweckmässigen Lösung gegeben, desto eher aber geht sie zulasten der Rechtssicherheit. Diametral entgegengesetzt ist das Resultat bei einer generell-abstrakten Regelung. Die Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Ein­ zelfallgerechtigkeit ist nicht leicht, ein Streit in der Frage um die bessere Lösung vorprogrammiert. Wie streng hat der Massstab zu sein, der an das Kriterium der mög­ lichst eindeutigen Bestimmbarkeit) anzulegen ist? Abgesehen von der Abwägung zwischen dem Einzelfallgerechtigkeits- und dem Rechts­ sicherheitsargument ist meines Erachtens beim Erlass des Rechtset­ zungsaktes der Grad der Generalisierung und der Abstraktheit mit Rücksicht auf die verschiedenen Gegebenheiten in concreto zu messen. Ausschlaggebend können dabei die Art des Verfahrens, die Eigenart des 207 S. hierzu bspw. 
Kley 174 ff. und 
Häfelin/Müller 68 f. (mit weiteren Hinweisen). 208 Zum Anspannungsprinzip s. auch S. 109. 111
	        

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