Der Europäische Wirtschaftsraum kommen) üben keine Entscheidungs- und Rechtssetzungsbefugnisse aus. Beide Ausschüsse können Stellungnahmen abgeben. Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss berät die EWR-Beschlussfassungsor- gane und prüft den Jahresbericht des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Die legislative Funktion verbleibt beim Europäischen Parlament (durch die Konsultations- und Kooperationsverfahren des EG-Vertrages) bzw. den nationalen Parlamenten der EFTA/EWR-Staaten. Mit der EFTA-Überwachungsbehörde (EFTA Surveillance Autho- rity, ESA) und dem EFTA-Gerichtshof haben die EFTA-Staaten zwei Äquivalente zur Europäischen Kommission und zum EuGH geschaf fen. Beide Organe149 dienen der Überwachung und Durchsetzung des EWR-Abkommens in den EFTA-Staaten. Die ESA besitzt nach Pro tokoll 21 EWR-Abkommen gegenüber den EFTA/EWR-Staaten die selben Befugnisse wie die Europäische Kommission gegenüber den EU-Staaten. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben zu leisten: a) Durchsetzung der Bestimmungen zum öffentlichen Auftragswesen (Art. 23/Protokoll 2 ESA/EFTA-Gerichtshof-Abkommen); b) Durch setzung der Bestimmungen betreffend staatlicher Beihilfen (Art. 24/ Protokoll 3 ESA/EFTA-Gerichtshof-Abkommen); c) Durchsetzung der Wettbewerbsregeln (Art. 25/Protokoll 4 ESA/EFTA-Gerichtshof- Abkommen). Der EFTA-Gerichtshof ist nach Artikel 108 EWR-Ab kommen, ergänzt durch die Artikel 27—41 des ESA/EFTA-Gerichts- hof-Abkommens, für folgende Aufgaben zuständig: a) Klagen der EFTA-Staaten das Überwachungsverfahren betreffend (Art. 37 ESA/ EFTA-Gerichtshof-Abkommen); b) Rechtsmittel gegen Entscheidun gen der ESA in Wettbewerbssachen (Art. 36 ESA/EFTA-Gerichtshof- Abkommen); c) Beilegung von Streitigkeiten zwischen den EFTA- Staaten (Art. 32 ESA/EFTA-Gerichtshof-Abkommen). Als weiteres EWR-Organ der EFTA-Vertragsstaaten fungiert der Stän dige Ausschuss der EFTA-Staaten «als zwischenstaatliches Forum, in dem sich die EFTA-Vertragsparteien konsultieren, bevor im EWR-Rat oder im Gemeinsamen EWR-Ausschuss Beschlüsse gefasst werden».150 Die Beschlussfassung (Art. 97—104 EWR-Abkommen) erfolgt im EWR in zwei Phasen, der
decision-shaping-Phase (Rechtsfindungsphase)151 und 149 Siehe «Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Uberwachungs- behörde und eines Gerichtshofs» (ESA/EFTA-Gerichtshof-Abkommen). 150 Gössl 1995a, S. 59. 151 Zur Beteiligung Liechtensteins am Rechtsfindungsprozess siehe
Büchel 1999, S. 28ff. 75