Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Wirtschaftliche Integration in Theorie und Praxis Für die EFTA/EWR-Staaten besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an EU-Programmen (z.B. LEONARDO) sowie in den entsprechenden EU-Komitees mitzuwirken. 4.2.5 Institutionelle Bestimmungen und Beschlussfassung,4i Die institutionellen Vereinbarungen des EWR-Abkommens dienen dem Ziel, einen gemeinsamen Rechtsrahmen zwischen den EFTA/EWR- Staaten und der EU herzustellen und dynamisch weiterzuentwickeln. Gemeinsame EWR-Organe (Art. 89-96 EWR-Abkommen) sind der EWR-Rat, der Gemeinsame EWR-Ausschuss, der Gemeinsame Parla­ mentarische EWR-Ausschuss sowie der Beratende EWR-Ausschuss.146 Der EWR-Rat147 gibt die politischen Impulse und legt die Leitlinien für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss fest (Art. 89 EWR-Abkommen). Er trägt zur Streitschlichtung bei, indem ihm Fragen, die zu grundsätzlichen Schwierigkeiten führen könnten, zu jeder Zeit direkt vorgebracht wer­ den können 
(droit d'evocation Art. 5, Art. 89(2), Art. 92(2) EWR-Ab­ kommen). Die operativen Belange des Abkommens werden durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss wahrgenommen. Ihm obliegt die An­ passung des EWR-Abkommens im Falle neu zu übernehmender Richt­ linien und das Management des Abkommens (Art. 92(1) EWR-Abkom­ men). Zudem obliegt ihm die Streitschlichtung (Art. 109(5) und 111 EWR-Abkommen). Um die Homogenität des Abkommens zu gewähr­ leisten, ist der Gemeinsame EWR-Ausschuss angehalten, die Rechtspre­ chung des EuGH und des EFTA-Gerichtshofs zu verfolgen (Art. 105(2) EWR-Abkommen). Der paritätisch zusammengesetzte Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss (Art. 95 und Protokoll 36 EWR- Abkommen) sowie der Beratende EWR-Ausschuss148 
(Art. 96 EWR-Ab- 145 Siehe ausführlicher hierzu 
Blanchet etal. (1994, S. 27-39), 
Hummer (1994, S. 51-53 und S. 57-79), 
Gössl (1995a, S. 55-68). 146 Ausserdem sieht das EWR-Abkommen ein EWR-Schiedsgericht vor, welches aller­ dings nur ad-hoc zusammentritt und daher hier unberücksichtigt bleibt (Art. 111(4) EWR-Abkommen). 147 Der EWR-Rat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union, der Eu­ ropäischen Kommission sowie je einem Mitglied der einzelnen EFTA/EWR-Mitglied- staaten zusammen. Er trifft Entscheidungen im Konsens. 148 Der Beratende EWR-Ausschuss setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern des Wirt­ schafts- und Sozialausschusses der Europäischen Union und Mitgliedern des EFTA- Konsultativkomitees zusammen. 74
	        

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