Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Wirtschaftliche Integration in Theorie und Praxis EWR-Abkommen). Allerdings sind einige Erleichterungen vorgesehen, die sich auf die Harmonisierung im Nahrungsmittelbereich (Anhang II EWR-Abkommen), auf die Beseitigung der nichttarifären Handelshemm­ nisse für Wein (Protokoll 47 EWR-Abkommen) und auf die Anwendung des 
«Cassis-de-Dijon»-Pnnz'\ps für den Handel mit bestimmten land­ wirtschaftlichen Produkten beziehen (Art. 18 EWR-Abkommen). Zu­ sätzlich haben einige EFTA-Staaten- je nach Staat inhaltlich differenzierte - bilaterale Abkommen mit der EU über sogenannte «Kohäsionsproduk- te» (Früchte, Gemüse) und über den Transitverkehr abgeschlossen. Im Bereich des Personenverkehrs und der Niederlassung wurde mit Inkrafttreten des Abkommens Freizügigkeit hergestellt (Art. 28-35 EWR-Abkommen). Liechtenstein erhielt in diesem Bereich eine Über­ gangsfrist bis zum 1.1.1998.138 Diskriminierungen aufgrund der Staats­ angehörigkeit sind innerhalb des EWR untersagt, die Gründung von Unternehmungen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften ist gewährt. Ebenso unterliegen der grenzüberschreitende Dienstleistungs­ verkehr139 (Art. 36-39 EWR-Abkommen) und der Kapitalverkehr (Art. 40—46 EWR-Abkommen) keinen Beschränkungen mehr.140 Der Kapitalverkehr umfasst Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen, Wertpapier-, Anlage- und Termingeschäfte, Handels- und Finanzkredite sowie den Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter. Die EWR-Staa- ten sind bemüht, gegenüber Drittstaaten den Kapitalverkehr ebenso zu liberalisieren wie innerhalb des EWR 
(«erga omnes»-Prinzip). 4.2.3 Wettbewerbsrechtliche und sonstige gemeinsame Regeln In Bezug auf die Wettbewerbspolitik verfolgen EWR-Abkommen und EG-Vertrag dieselben Ziele, nämlich «die Errichtung eines Systems, das 138 Zu den speziellen Regelungen in Bezug auf den freien Personenverkehr in Liechtenstein siehe Kapitel F. 139 Im Finanzdienstleistungssektor beruht die Liberalisierung auf drei Grundsätzen: a) der Harmonisierung der Mindestanforderungen für die Zulassung und die Aufsicht der Fi­ nanzinstitutionen; b) der Einheitslizenz (die Zulassung ist nur in einem Mitgliedsland erforderlich); c) der Herkunftslandkontrolle. 140 Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs kann unter Umständen erfolgen, wenn Kapi­ talbewegungen zu Störungen im Funktionieren des Kapitalmarktes führen oder wenn die Zahlungsbilanzsituation dazu zwingt (Art. 45 EWR-Abkommen). Liechtenstein hat eine Ubergangsfrist bezüglich des freien Grunderwerbs erhalten, die am 1.1.1999 abge­ laufen ist. 72
	        

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