Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Der Europäische Wirtschaftsraum Die Intention ist, Individuen und ökonomische Akteure im gesamten EWR gleichzubehandeln. Der erste Schritt zur Herbeiführung eines ho­ mogenen EWR war es, den Text und die Struktur des Abkommens, ins­ besondere in Bezug auf die «Vier Freiheiten»137, 
so eng wie möglich an den EG-Vertrag anzulehnen. Zudem sollen die Inhalte des EWR-Ab- kommens nach Massgabe der Rechtsprechung des Europäischen Ge­ richtshofs interpretiert werden (Art. 6 EWR-Abkommen). Ein mög­ lichst intensiver Informationsaustausch soll zusätzlich die Homogenität des Abkommens garantieren (Art. 106 EWR-Abkommen). Obendrein wird die gleichförmige Anwendung des EWR-Abkommens dadurch ge­ währleistet, dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit zu Vorabstel­ lungnahmen hat. Diese Stellungnahmen sind im Gegensatz zu den Vor­ abentscheidungen des EuGH jedoch unverbindlich. Neben der Errichtung der «Vier Freiheiten» dienen gemeinsame Wettbewerbsregeln sowie flankierende und horizontale Politiken der Realisierung der oben genannten Ziele. Das EWR-Abkommen basiert im besonderen auf dem Prinzip der Loyalität, d.h. die Unterzeichnerstaaten treffen alle Massnahmen zur Erfüllung des Abkommens, sie unterlassen alle Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele gefährden könnten, und sie fördern die Zu­ sammenarbeit untereinander. Rechtsakte in den Anhängen sowie Ent­ scheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sind für die Vertrags­ parteien rechtsverbindlich. Ferner besteht ein Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 3-7 EWR-Abkommen). 4.2.2 Das Postulat der «Vier Freiheiten» In Anlehnung an den EG-Vertrag ist die Herstellung der «Vier Freihei­ ten» der Kern des EWR-Abkommens. Der freie Warenverkehr, d.h. die Abschaffung sämtlicher Zölle, mengenmässiger Beschränkungen und technischer Handelshemmnisse für gewerbliche und industrielle Produk­ te wurde mit Inkrafttreten des Abkommens realisiert (Art. 8-27 EWR-Ab­ kommen). Einschränkungen gibt es lediglich für Produkte der Europä­ ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie für Textilien. In Bezug auf die Landwirtschaft gibt es grundsätzlich keine Liberalisierung (Art. 17-20 137 Freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. 71
	        

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