Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Wirtschaftliche Integration in Theorie und Praxis Die Einheitliche Europäische Akte beinhaltet Massnahmen, die es der Gemeinschaft erleichtern, das in Artikel 8a EWG-Vertrag gesetzte Ziel reibungsloser zu erreichen. Insbesondere können seither Ratsbeschlüsse zur Verwirklichung des Binnenmarktes mit qualifizierter Mehrheit her­ beigeführt werden, während dies vorher nur einstimmig möglich war.9 Artikel 8a EWG-Vertrag präzisiert oben genannten Artikel 2 EWG- Vertrag inhaltlich. Ziel ist nun nicht mehr der Abbau von Hindernissen, sondern die vollständige Beseitigung von Marktschranken.10 2.1 Theorie des Gemeinsamen Marktes und der Wirtschaftsunion Im Gegensatz zur Freihandelszone oder zur Zollunion stellt der Ge­ meinsame Markt die vollständige Faktormobilität her, d.h. die Liberali­ sierung des Güter-, des Dienstleistungs-, des Kapital- sowie des Perso­ nenverkehrs, inklusive der Niederlassungsfreiheit. Voraussetzung hier­ für ist die Beseitigung der nichttarifären Handelshemmnisse (NTHs). Die Wirtschaftsunion verfolgt ausserdem das Ziel der Harmonisierung bestimmter Politiken, z.B. der Steuerpolitik, der Wirtschaftspolitik und der Wettbewerbspolitik. In diesem Abschnitt soll zunächst geklärt wer­ den, wie die Eliminierung nichttarifärer Handelshemmnisse wirtschafts­ theoretisch und in Bezug auf ihre Messbarkeit einzuordnen ist. Im Wei­ teren wird untersucht, welche Wirkungen mit der Liberalisierung der Arbeits- und Kapitalmärkte erzielt werden können. Nichttarifäre Handelshemmnisse sind heutzutage das wesentliche Schutzinstrument einer Volkswirtschaft. Im Regelfall diskriminieren sie ausländische Anbieter gegenüber Inländern mit dem Ziel, bestimmte Sektoren und Branchen selektiv zu schützen.11 Sie können aber auch «die Marktzugangsbedingungen einzelner ausländischer Anbieter ge­ genüber anderen ausländischen Anbietern beeinflussen (Präferenzrege­ 9 Art. lOO-lOOb EGV (Artikelangaben in diesem Kapitel beziehen sich immer auf den EG-Vertrag in der Fassung von Maastricht). 10 Groeben et 
al. 1991, S. 184. 11 Im Gegensatz zu Zöllen können z.B. Quoten nicht über den Preis kompensiert werden. Zollerhöhungen verpuffen, wenn diese durch Exportpreissenkungen ausgeglichen wer­ den. Quoten stellen sicher, dass der Importanteil eines ausländischen Anbieters in einem bestimmten Marktsegment nicht überschritten wird. 40
	        

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