Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Problemstellung anderen EFTA/EWR-Staaten) ein.58 Andererseits eröffnen sich im Osten Europas neue Märkte für Liechtensteins Industrie- und Finanz­ dienstleistungsbranchen. Dies sind Märkte, die nach einer EU-Ost- erweiterung konsequenter erschlossen werden könnten. Da das EWR- Abkommen obendrein einen dynamischen Ansatz hat, es demzufolge ständigen Veränderungen unterliegt, sind Prognosen über die Auswir­ kungen des EWR mit einem gewissen Risiko behaftet. So kann bei­ spielsweise nicht garantiert werden, dass das Steuerrecht, grosse Teile des Gesellschaftsrechts oder die Landwirtschaft permanent aus dem EWR-Abkommen ausgeklammert bleiben.59 Das «Warum» nach dieser Studie kann schliesslich recht einfach dar­ gelegt werden. Mit der tieferen Integration Liechtensteins in die euro­ päischen Wirtschaftsstrukturen haben sich neue Rahmenbedingungen für Liechtensteins Volkswirtschaft ergeben. Viele Berufsgruppen und Wirtschaftszweige (insbesondere Freie Berufe, Banken) haben erwartet, dass die Liberalisierung der Märkte, insbesondere durch die Niederlas­ sungsfreiheit, die Möglichkeit grenzüberschreitender Dienstleistungen oder die Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens, zusätzlichen Wettbewerb und in der Folge sinkende Umsätze mit sich bringe. Andere Sektoren (hauptsächlich die Industrieunternehmen) unterstützten die EWR-Beitrittsabsichten vollumfänglich, da sie sonst eine Isolierung vom europäischen Binnenmarkt befürchteten. Nach mehr als vier Jahren EWR-Mitgliedschaft besteht ein erster Beitrag dieser Studie darin zu klären, welche konkreten wirtschaftlichen Konsequenzen für Liechtenstein eingetreten sind und in welchem Um­ fang sich Befürchtungen und Hoffnungen bewahrheitet oder sich als inhaltslos erwiesen haben. Die wirtschaftliche Prosperität Liechten­ steins in der Zukunft hängt dabei von einem Bündel von Faktoren und Entwicklungen ab, zu denen im Schlusskapitel Stellung genommen wird. Im Folgenden Abschnitt werden Zielsetzung und Struktur dieser Arbeit erläutert. 58 Vgl. 
Prange/Gstöhl 1998. 59 Artikel 118 EWRA wird als «Evolutiv-Klausel» verstanden. Demnach kann das Ab­ kommen auf Bereiche erweitert werden, die zur Zeit nicht darunter fallen. 23
	        

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