Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Einsichten und Aussichten Einwanderung aus dem EU-Raum eine bestimmte Grenze überschrei­ tet.150 Nach sieben Jahren teilt die Schweiz den anderen Parteien mit, ob sie das Abkommen, gegebenenfalls nach einem Referendum, weiter­ führen will. Die EU führt das Abkommen stillschweigend weiter. Schliesslich erfolgt nach 12 Jahren der automatische Ubergang zur unbe­ schränkten Freizügigkeit. Während der gesamten Laufzeit des Abkom­ mens besteht die Möglichkeit zur Anrufung der konsensuellen Schutz­ klausel, sollte es zu einer starken Zunahme der Einwanderung respektive zu ernsthaften ökonomischen oder sozialen Problemen kommen.151 Im Bereich der gegenseitigen Diplomanerkennung152 hat sich die Schweiz verpflichtet, die durch das Abkommen über den freien Perso­ nenverkehr spezifizierten EU-Bildungsabschlüsse anzuerkennen. Die EU anerkennt die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden schweizeri­ schen Abschlüsse.153 Unter staatspolitischen Aspekten werden die bilateralen Abkommen u.a. als «Sprungbrett» für etwaige Beitrittsverhandlungen angesehen.154 Aufgrund des Beobachterstatus und des Rederechts der Schweiz - an Abstimmungen können die Schweizer Vertreter nicht teilnehmen - in einigen wichtigen EU-Ausschüssen155 dürfte die Eidgenossenschaft eine europapolitische Aufwertung erfahren. Die Auswirkungen dieses umfangreichen Vertragswerks lassen sich an dieser Stelle nur punktuell einschätzen. Generell wird Liechtenstein in jenen Bereichen tangiert sein, die auch unter das Zollvertragsrecht fal­ len.156 Für den Bereich Warenverkehr und die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen ist festzustellen, dass die bilateralen Ab­ kommen nur für diejenigen Produktbereiche EWR-Bedingungen schaf­ fen, für die das schweizerische Recht dank des autonomen Nachvollzugs 150 Zu den genauen Zahlen siehe 
ibid., S. 146. 151 Ibid., S. 149. 152 Regelungen in Bezug auf die gegenseitige Diplomanerkennung sind in denjenigen Be­ rufen erforderlich, die in den Mitgliedstaaten reglementiert sind (z.B. Medizinalperso­ nal, Rechtsanwälte, Architekten). 153 EVD/EDA, Die sektoriellen Abkommen Schweiz-EG, S. 182. 154 Neue Zürcher Zeitung, 30./31.1.1999, S. 29. 155 Die Schweiz nimmt in jenen Bereichen aktiv teil, in denen sie Programme finanziell voll mitträgt oder wo sie EU-Recht übernimmt. In andere Ausschüsse kann die Kom­ mission schweizerische Delegierte entsprechend dem Verfahren nach Art. 100 EWR- Abkommen einbeziehen 
(Kellenberger 1999, S. 17). 156 Für eine detaillierte Analyse wäre es folglich notwendig, die Inhalte der bilateralen Abkommen im Hinblick auf Parallelitäten mit dem Zollvertragsrecht zu überprüfen. 188
	        

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