Freie Berufe 5. Auswirkungen der EWR-Mitgliedschaft auf die Freien Berufe 5.1 Anwendbarkeit des EWR-Rechts auf die Freien Berufe Die «Freien Berufe»128 sind aufgrund der Niederlassungs- und Dienst leistungsfreiheit (Art. 31-39 EWR-Abkommen) durch die EWR-Mit gliedschaft betroffen. Da die «Freien Berufe» durch die Selbständigkeit der Tätigkeit gekennzeichnet sind, fallen sie nicht unter die Freizügig keit für Arbeitnehmer.129 Aufgrund des liberalen Niederlassungsrechts im EWR-Abkommen «haben natürliche und juristische Personen, wel che Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates sind, das Recht, sich in einem anderen EWR-Mitgliedstaat dauernd selbständig wirtschaftlich zu betätigen».130 Die Dienstleistungsfreiheit ist im Zusammenhang mit den «Freien Berufen» dann anwendbar, wenn der Dienstleistungserbrin ger Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaates ist, innerhalb des EWR seinen Geschäftssitz hat und seine Dienstleistung an eine andere Person innerhalb des EWR erbringt.131 5.2 Beurteilung der EWR-Mitgliedschaft durch die Freien Berufe Im Folgenden werden unter die Rubrik «Freie Berufe» Ärzte, Zahn ärzte, Ingenieure und Architekten sowie Versicherungsfachleute zusam- mengefasst.132 Die Ausführungen basieren in erster Linie auf den Aus sagen der jeweiligen Vereinspräsidenten. Einen Uberblick über die Beurteilung der einzelnen EWR-Merkmale durch die Berufsgruppen gibt Abbildung 27. 128 Eine Definition des Begriffs der «Freien Berufe» existiert nicht
(Ospelt 1999, S. 50). Im EWR-Abkommen findet der Begriff keine Erwähnung, vielmehr sind nach
Ospelt (1999, S. 52) «für die Einordnung der freiberuflichen Tätigkeiten in das EWR-Abkom men nicht einzelne Berufe, sondern allgemein wirtschaftliche Tätigkeiten ausschlagge bend». '» Ospelt 1999, S. 53. »° Ibid., S. 87. 131 Ibid., S. 100. 132 Diese Berufsgruppen wurden ausgewählt, da sie in Verbänden oder ähnlichen Vereini gungen organisiert sind. 133