Volltext: Liechtenstein im Europäischen Wirtschaftsraum

Konsequenzen der EWR-Mitgliedschaft für die Wirtschaft Vorteile. Der Handel hingegen sieht die verbesserten Ursprungsregeln und die erleichterten Grenzformalitäten als besonderen Vorzug der EWR-Mitgliedschaft an. Das Elektrogewerbe schliesslich begrüsst die einheitlichen technischen Vorschriften im EWR. Im Gegensatz zur Industrie, die im Grunde keinen bedeutenden Nachteil aus der EWR-Mitgliedschaft nennen konnte, gab jede vierte Gewerbesektion (bis auf eine Ausnahme waren dies alles Sektionen aus dem Baugewerbe) an, Nachteile aus der EWR-Mitgliedschaft gezogen zu haben. Im Baugewerbe wird der zunehmende Preisdruck durch Schweizer Firmen als Folge der Liberalisierung des öffentlichen Auf­ tragswesens durchaus als Nachteil empfunden. 1994 wurde mit der Schweiz eine Gleichstellung mit dem EWR-Gewerbe vereinbart. Liech­ tenstein und die angrenzenden Schweizer Kantone, Bezirke und Ge­ meinden sowie der Schweizer Bund unterzeichneten eine Erklärung, welche liechtensteinische und Schweizer Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gleichstellt. Die GWK beklagt, dass liechtensteini­ sche Bewerber in den angrenzenden Schweizer Kantonen mit Diskrimi­ nierungen zu kämpfen hätten, während Schweizer Unternehmen häufig an öffentliche Aufträge in Liechtenstein gelangen würden.61 Der Um­ frage zufolge teilt diese Einschätzung allerdings nur ein geringer Anteil (nämlich 25 %) der Sektionen des Baugewerbes. Probleme mit der Nachbarregion Vorarlberg wurden nicht geäussert.62 Um in der öster­ reichischen Nachbarregion ganzjährig tätig zu werden, benötigen liech­ tensteinische Firmen lediglich eine formale Bewilligung der vorarlbergi­ schen Landesregierung. Die anderen Gewerbesektionen konnten keine wesentlichen Nachteile aus der EWR-Mitgliedschaft nennen. Mit einer Abänderung des Gewerbegesetzes63 reagierte die Regierung Liechtensteins zudem auf spezielle Probleme im internationalen Trans­ portwesen.64 Insbesondere seit dem Beitritt Liechtensteins zum EWR 61 Liechtensteiner Volksblatt, 28.5.1998, S. 1 und 20.7.1998, S. 3. 62 Dies wurde allerdings teilweise darauf zurückgeführt, dass das Gesetz über das Öffent­ liche Auftragswesen (ÖAWG) zum Zeitpunkt der Erhebung noch nicht in Kraft war. Das ÖAWG trat am 1.1.1999 in Kraft (LGB1. 1998, Nr. 135). 65 «Gesetz vom 19. Juni 1998 über die Abänderung des Gewerbegesetzes», LGB1. 1998, Nr. 134. 64 Durch den notwendig gewordenen Einbau neuer Eurotachografen und Geschwindig­ keitsbegrenzer in jedes Fahrzeug war das Transportgewerbe ausserdem mit zusätzlichen Kosten konfrontiert 
(Stellungnahme der GWK «Liechtenstein - Ein Jahr Mitgliedschaft im EWR»), 112
	        

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