Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Ökonomische Wirkungsanalyse rechtfertigt, Gemeinden, die sich in der Vergangenheit (womöglich mut­ willig) verschuldet haben, bevorzugt zu behandeln (auszukaufen). Insgesamt geraten die 
bedarfsorientierten Mechanismen des Finanz­ ausgleichs (insbesondere die Mindestausstattung) aus zwei Richtungen unter Druck. Einerseits erweitert sich die Kluft zwischen reichen und armen Gemeinden zusehends, wodurch das Anhebungserfordernis steigt, um interkommunale Gerechtigkeit zu erreichen. Andererseits greift das Land diskretionär in den (vertikalen) Finanzausgleich ein und verkleinert die Finanzausgleichsmasse zu seinen Gunsten. 
Das zuneh­ mend. ungleiche interkommunale Steueraufkommen würde also ein grös­ seres Finanzausgleichsvolumen erfordern. Letzteres wird jedoch gleich­ zeitig seitens der Landesebene knapp gehalten. 4.6.3.2.5 Reformperspektiven Die kleinstaatlichen (intimen) Verhältnisse in Liechtenstein Hessen es in der Vergangenheit zu, dass bei Auftreten unerwünschter Entwicklungen diskretionär in den Finanzausgleich eingegriffen wurde. Dies geschah mitunter 
expost (nach Vorliegen des Ergebnisses), wie es etwa die Über­ gangsregelung für das Jahr 1995 zeigt. Solche Verhandlungen wären in einem grösseren Staatengebilde nicht denkbar. Ob der Finanzausgleich durch die Neuregelung eine grössere Stabilität aufweist und daher auf höhere Akzeptanz stösst, wird die Zukunft weisen. Eine kritische Grenze besteht in Form des Landesmittels, bei dessen Überschreiten weitreichende Folgen (Minderzuteilung) für die betreffende Gemeinde eintreten. Eine grössere Reform des horizontalen Finanzausgleichs sollte unseres Erachtens das 
Aufkommensprinzip über den gesamten Bereich zur Gel­ tung bringen. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass die Gemeinden die Spitzen des eigenen Steueraufkommens301, die über das Niveau der Gemeinde mit dem geringsten Steueraufkommen hinausgehen, (zum Teil) behalten dürfen. Damit wäre 
für alle Gemeinden ein Anreiz gegeben, eigene Steuerquellen zu erschliessen beziehungsweise zu pflegen. Bezüglich des 
Bedarfsprinzips sollte ein erheblicher Anteil der Fi­ nanzausgleichsabgaben nach der Bevölkerungszahl ausgerichtet werden. 301 Gemeint sind die Vermögens- und Erwerbssteuer, die Grundstiickgewinnsteuer und die Kapital- und Ertragssteuer. 355
	        

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