Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein In Österreich und Deutschland findet im horizontalen Finanz­ ausgleich nicht nur die reine Volkszahl Verwendung, sondern auch eine "veredelte" Volkszahl, der sogenannte abgestufte Bevölkerungsschlüs­ sel. Mit diesem Schlüssel werden etwa in Österreich die Einwohner einer bevölkerungsreichen Gemeinde mit einem höheren Vervielfacher "veredelt" (zum Beispiel 2M) als die Einwohner von Kleingemeinden (1K). Begründet wird diese Bevorzugung von grösseren Gemeinden mit dem erhöhten Finanzbedarf, der durch die Ballung der Bevölkerung ent­ stehen soll (Brecht'sches Gesetz). Im Fürstentum Liechtenstein gibt es natürlich keine Städte. Im Ge­ genteil überrascht es, dass im horizontalen Finanzausgleich in Form der aliquoten Zuteilung (jede Gemeinde erhält den gleichen Absolutbetrag) ein Element eingebaut ist, das die 
Kleingemeinden bevorzugt, indem sie höhere Steuerertragsanteile pro Einwohner zugeteilt bekommen. Da die Wirkung dieser Zuteilung durch andere Verteilungsvorgänge verwischt wird, hat diese Bestimmung lediglich für die Gemeinde Planken (als weitaus kleinste Gemeinde) Bedeutung. Planken wird weit über den Landesdurchschnitt gehoben und verfügt regelmässig etwa über das Zweieinhalbfache an Steuerertragsanteilen (pro Einwohner) dessen, was die schlechtestgestellten Gemeinden erhalten. Insofern ist eine solche aliquote Zuteilung, die Kleinstgemeinden bevorzugt, als beachtenswert herauszustreichen. Traditionell findet in Liechtenstein ein spezifischer 
Finanzbedarfsin­ dikator Verwendung: die 
Berglage einer Gemeinde. Ob damit über­ durchschnittliche Ausgabennotwendigkeiten dieser Gemeinden abge­ deckt werden sollen, oder ob die drei schon genannten Gemeinden tra­ ditionell finanzschwach waren und deshalb unter der Bezeichnung Berggemeinde eine gesonderte Zuweisung erhielten, bleibt dahingestellt. Jedenfalls bildet diese Position offensichtlich eine (politisch) unverrück­ bare Komponente des Finanzausgleichsverfahrens. Seit 1991 wird ein Anteil an den Finanzausgleichsmitteln, der zwi­ schen fünf und sieben Prozent schwankt300, unter den 
verschuldeten Ge­ meinden ausgeschüttet. Dazu ist zu sagen, dass der Schuldendienst (Til­ gungen und Zinsen) natürlich einen zusätzlichen Finanzbedarf bedingt. Aus allgemeineren Überlegungen heraus erscheint es allerdings unge­ 300 Die Ausnahme bildet das Jahr 1995 (Sonderregelung): In diesem Jahr wurden 14 Pro­ zent auf die verschuldeten Gemeinden verteilt. 354
	        

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