Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein Die Einnahmen der
anderen vom Staat eingehobenen Steuern272 werden nach dem
Gesamtverbundsystem zusammengefasst (Art. 1 Fin- zuwG): Für die Gesamtheit dieser gemeinschaftlichen Steuern wird eine einheitliche Aufteilungsquote festgelegt. Derzeit (1995) erhalten die Liechtensteiner Gemeinden im Rahmen des Finanzausgleichs nach Art. 2 FAG beziehungsweise nach dem jährlichen Finanzgesetz 14 Pro zent der Steuereinnahmen dieses Gesamtverbunds.273 Als
Fazit bleibt zu ziehen:
Im vertikalen Finanzausgleich befindet sich die staatliche Ebene als Gesetzgeber, der das Steuergesetz und das Finanzzuweisungsgesetz jederzeit zu seinen Gunsten verändern kann, gegenüber den Gemeinden in der stärkeren Position. Solche diskre tionären Änderungen des vertikalen Finanzausgleichs haben in der Ver gangenheit auch immer wieder stattgefunden. Der Anteil der Gemein den an den Finanzausgleichsabgaben (Art. 2 Finanzzuweisungsgesetz) wurde sukzessive gesenkt (siehe Punkt 4.6.3.1.2). Dies führte dazu, dass im Jahr
1995 das Land insgesamt
zwei Drittel der Steuereinnahmen (282.7 Mio. CHF) behalten kann, während für die Ge meinden
ein Drittel verbleibt (141.1 Mio. CHF, siehe Tabelle 4.26).
1980 betrug dieses Verhältnis noch
63 zu 37 Prozent (101 zu 59.3 Mio. CHF). Das Land als Steuer- und Finanzausgleichsgesetzgeber hat die Steuerauf teilung also um einige Prozentpunkte zu seinen Gunsten verändert. 4.6.2.2.2 Der horizontale Finanzausgleich Beim horizontalen Finanzausgleich stehen interkommunale/interregio nale Gerechtigkeitserwägungen im Vordergrund. Ein nivellierender Effekt auf die Finanzausstattung einer Gebietskörperschaft kann auf zweierlei Weise erreicht werden (siehe Zimmermann/Henke 1994, S. 190 ff.): Der
horizontale Finanzausgleich in reiner Form besteht darin, dass die reichen Gebietskörperschaften an die armen der gleichen Ebene einen Ausgleich zahlen.274 Beim
vertikalen Finanzausgleich mit horizon- 27.2 Es handelt sich dabei um die Gesellschaftssteuern, die Nachlass-, Erbanfalls- und Schen kungssteuer, die Warenumsatzsteuer/Mehrwertsteuer, die Stempelabgaben, die Cou ponsteuern, die Motorfahrzeugsteuern, die Rentnersteuern, die Quellensteuern und die Zollerträgnisse (siehe Art. 1 FinzuwG). 273 Die Steuern und Abgaben gemäss Finanzausgleich belaufen sich 1995 auf 227.1 Mio. CHF, wovon die Gemeinden 43.3 und das Land 183.8 Mio. CHF erhalten. 274 Angewandt wird diese Methode beim Länderfinanzausgleich in Deutschland. 330