Der institutionelle Rahmen weise als (solche) funktionieren zu können", und der davon ausgeht, dass es "wichtig ist, den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden nicht allzu restriktiv auszulegen, damit die Gemeinden als lebendige Einheiten bestehen bleiben können." Der Vergleich von Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit er gibt jedenfalls eine bedeutende Kluft: "Das Konzept eines klar ab gegrenzten eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und das Bild der Gemeinde als eine in sich geschlossene Gemeinschaft stimmen mit der Realität nicht mehr überein." (von Neil 1987, S. 34) Die sozioökonomische Entwicklung hin zur Industrie- und Dienst- leistungsgesellschaft hat die Mobilität der Einwohner erhöht und eine zunehmende Segregation von Wohn- und Arbeitsort bedingt. Damit werden die Gemeinden für die Einwohner verstärkt zu einem Dienst leistungsträger und nicht zu einem Ort der gemeinsamen Erfahrung und Gestaltung. Frühere Aufgaben von untergeordneter Bedeutung haben sich zu zentralen Aktivitäten der Gemeinden entwickelt: Gemeindeplanung, lokale Infrastruktur (Strassen, Strom, Wasser, Telefon, Abfall- und Ab wasserentsorgung). Auch die sozialen Leistungen der Gemeinde haben sich intensiviert: Kinderbetreuung, Primarschule, Kultur, Sport und Freizeit, Altenbetreuung. Die zunehmende Komplexität der Aufgabenerfüllung und die inter kommunale beziehungsweise interregionale Koordinationsnotwendig keit haben auch bedingt, dass die
Aufgabenverflechtung zwischen Land und Gemeinden zugenommen hat. Dies gilt etwa für das Planungswe sen und im sozialen Bereich. Andere infrastrukturelle Aufgaben (Was serversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung) legen aufgrund tech nisch-organisatorischer Sachzwänge eine interkommunale Kooperation nahe. Diese Möglichkeit eröffnet das GemG in Art. 3, demzufolge sich Gemeinden öffentlich-rechtlich zur
gemeinsamen Erfüllung öffent licher Aufgaben zusammenschliessen und gemeinsame Organe bestellen können.266 Somit lässt sich folgendes
Resümee ziehen: Die Aufgabenverteilung im föderativen Staat wird zunehmend unübersichtlicher. Weder die Ver fassung noch das Gemeindegesetz, die die kommunalen Aufgaben 266 Diese Aufgabenerfüllungsform ist dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu zuordnen. 327