Reform des Lastenausgleichs im Sozialbereich - Sozialtherapeutische Einrichtungen werden für das ganze Land er richtet und sind somit vom Land zu steuern und zu finanzieren (Punkt 4.2.3.4 beziehungsweise 4.2.4). - Die Flüchtlingshilfe lässt sich nicht eindeutig zuordnen. Es spricht einiges dafür, dass - wie bisher - die Kosten zwischen den Gebiets körperschaften geteilt werden. In Tabelle 4.9 werden diese Vorgaben umgesetzt. Die Finanzierung der wirtschaftlichen und persönlichen Hilfe verbleibt beim Land. Die Förderung von Organisationen laut Art. 24 SHG wird unterteilt in Alters- und Pflegeheime (inkl. der Liechtensteinischen Stiftung für Al ters* und Krankenhilfe), deren Abgangsfinanzierung den Gemeinden überantwortet wird, und den sonstigen Projekten und Organisationen, die für das ganze Land Dienste anbieten und deren Abgang (Förderung) deswegen aus dem Landeshaushalt finanziert wird. Für die Flüchtlings hilfe gilt weiterhin die Kostenteilung zwischen Land und Gemeinden (siehe Tabelle 4.9). Diese Umstellung hätte im Jahr
1994 bewirkt, dass die Gemeinden für die Altersbetreuung 1.6 Mio. CHF geleistet hätten. Dazu wären noch 266 840 GHF für die Flüchtlingsbetreuung gekommen. Die resultieren den 1.86 Mio. CHF hätten die tatsächliche Finanzierungsbelastung der Gemeinden gemäss Lastenausgleich (siehe letzte Zeile in Tabelle 4.9) von 2.47 Mio. CHF nicht erreicht. Betrachtet man das Jahr
1995, so wäre die Belastung der Gemeinden deutlich angestiegen (2.48 Mio. CHF), ohne jedoch das Lastenaus gleichsniveau von 3.04 Mio. CHF zu erreichen. Die Steigerung ist auch vornehmlich auf die Flüchtlingshilfe zurückzuführen. Auch
1996 steigen die Sozialhilfeausgaben beträchtlich an. Der Ge meindeanteil erhöht sich aufgrund des bisher nicht zu verzeichnenden Betriebsabganges beim LBZ Eschen, er dürfte sich in Zukunft jedoch auf diesem Niveau stabilisieren. Mithin hätten die Gemeinden für alle drei Jahre von der hier vorgeschlagenen Umstellung profitiert. Der Ab stand zum Land wird jedoch geringer. Wenn als wichtige
Nebenbedingung postuliert wird, dass eine Ablö sung des Lastenausgleichs
finanzierungsneutral erfolgen soll, dass also die Belastung des Landes beziehungsweise der Gemeinden insgesamt nicht verändert werden soll, so sind adäquate Abtauschpositionen zu su chen. Wie in Punkt 4.2.3.4.2 ausgeführt, sollten konsequenterweise auch die
ambulanten Dienste von den Gemeinden gesteuert und finanziert 269