Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein Dach kann als Fortschritt in der Alterspolitik gewertet werden. Wenn allerdings die Finanzierungskonstruktion in die Betrachtung einbezogen wird, so relativiert sich das Bild: Von der Finanzierungsregelung gehen keine zusätzlichen Anreize zu bedarfsgerechter und kostengünstiger Leistungsbereitstellung aus. 4.2.3.4.2 Anpassung der Finanzierungsregelung Entsprechend diesen Überlegungen sollte die Finanzierungsregelung angepasst werden. 
Pflegebedürftigkeit im Alter als flächendeckendes Phänomen eignet sich für eine lokale 
Finanzierung durch die Gemein­ den. Dies gilt sowohl für die stationäre Unterbringung als auch für die ambulante Betreuung. Als Ansatzpunkt wird der Pflegebedürftige 
ad personam vorgeschlagen. Daraus würde sich im übrigen keineswegs eine Verpflichtung der Gemeinde zum Betrieb eines Heimes ableiten. Gerade in Liechtenstein existieren Betreuungsalternativen, zwischen denen man wählen kann. Durch die vorgeschlagene Finanzierungsregelung entsteht bei der Ge­ meinde allerdings der Anreiz, sich um eine bedarfsgerechte und kosten­ günstige Versorgung "ihrer" Pflegebedürftigen zu kümmern. In bezug auf die ambulante Betreuung würde sich durch das neue Finanzierungsmodell nicht viel ändern: Bereits bisher finanzieren die Gemeinden die ambulanten Dienste vor und erhalten Subventionen vom Land. Wenn die Gemeinden nunmehr völlig für die ambulanten Dienste aufkommen müssen, so wären sie selbstverständlich in anderen Berei­ chen zu entlasten. Diese Überlegungen könnten in einer tiefgreifenderen Reform des Lastenausgleichs münden (siehe Punkt 4.2.5). Den Betreuungseinrichtungen für Behinderte und sozialpsychiatri­ schen Einrichtungen kommt hingegen ein überörtlicher Charakter zu. Das Land steuert durch das Amt für Soziale Dienste bereits jetzt diese Institutionen (siehe Punkt 4.2.4). Somit bietet sich das Land als überge­ ordnete Gebietskörperschaft als adäquate Finanzierungsinstanz an. 4.2.3.4.3 Institutioneller Reformvorschlag für den Pflegebereich Die institutionentheoretische Analyse der Stiftung Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe in Punkt 4.2.3.4.1 hat ergeben, dass die ange­ strebte Trägerkonstruktion der Stiftung, kombiniert mit dem Lastenaus­ 250
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.