Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein Als Sukkus all dieser Beratungen entstand ein Konzept, nach dem die Liechtensteinische Stiftung für das Alter nach und nach neuer Träger al­ ler Aktivitäten im Bereich der Alters- und Krankenhilfe werden und den Namen Stiftung Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe erhalten soll. Es ist vorgesehen, dass die Stiftung nach ihrer Umstrukturierung den Betrieb der bestehenden fünf Alters- und Pflegeheime (BWH Va­ duz, LBZ Eschen, LBZ Triesen, Wohnheim Resch, APH Balzers) von ihren bisherigen Trägern übernimmt. Schwieriger gestaltet sich die Eingliederung der Heime, die bisher von Gemeinden getragen werden. Schaan und Balzers beabsichtigen nicht, ihre Heime (Baurechtsliegenschaften) ins Eigentum der Stiftung zu übertragen. Dennoch soll die Stiftung die Heime führen. Eine ab­ schliessende Regelung bezüglich dieser komplexen Abgrenzung steht noch aus. Abgesehen von solchen Detailaspekten: Wie ist die Trägerkonstruk­ tion beziehungsweise die Finanzierungsmodalität der Altersheime aus der Sicht der Neuen Institutionellen Ökonomie zu bewerten? Die Stif­ tung kann als eine 
doppelte Prinzipal-Agent-Beziehung interpretiert werden. Die Stifter (Gemeinden, Land) als Prinzipale setzen die Stiftung als ihren Agenten ein (siehe Abbildung 4.6). Letztere wird beauftragt, die Koordination und eine etwaige Konsolidierung (Bettenabbau) durchzuführen. Die Stiftung wiederum fungiert als Prinzipal gegenüber den Heimen. Die Heime erstellen im Auftrag der Stiftung die entspre­ chenden Pflegeleistungen. Der Staat übt neben seiner Trägerfunktion noch weitere Funktionen aus: Er gibt durch Gesetze und Verordnungen allgemeine Normen vor, und er nimmt die Finanzkontrolle wahr. Die Finanzierung des etwaigen Betriebsabganges wird über den Lastenausgleich geregelt, aus dem die Gemeinden und das Land gleichermassen belastet werden 
(pari: pari). Der Gemeindeanteil wird gemäss der Einwohnerzahl aufgeteilt. Als massgebliche Rahmenbedingung ist die 
Finanzierungskonstruk­ tion anzusehen: Die Finanzierung des Betriebsabganges wird über den Lastenausgleich geregelt, aus dem die Gemeinden und das Land, unge­ achtet der Kostenverursachung, gleichermassen belastet werden 
(pari : pari). Der Gemeindeanteil wird gemäss der Einwohnerzahl aufgeteilt. Die in dieser Konstruktion implizit enthaltene 
Fehlsteuerung kann auf­ gezeigt werden, wenn man sich die Positionen der einzelnen Akteure vergegenwärtigt: 248
	        

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