Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Fallstudien zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Liechtenstein entsprechend eine höhere Pension. Diese Äquivalenz wird im Fall der Pflegebedürftigkeit eingeebnet. "Sind die Pflegekosten so hoch, dass Sozialhilfe subsidiär zur Finanzierung herangezogen werden muss, wird der betreffende Pflegebedürftige unabhängig von seinem Status im Erwerbsleben zum 'Taschengeldempfänger'." (Thiede 1990, S. 28) - Das Bedarfsprinzip der Sozialhilfe greift naturgemäss bei der sta­ tionären Unterbringung von Pflegebedürftigen, weil diese Betreu­ ungsform sehr oft die letzte verbliebene Möglichkeit darstellt und somit der Bedarf auf der Hand liegt. Insofern trägt die Sozialhilfe 
auf jeden Fall die Ausfallhaftung in der stationären Unterbringung. Dem­ gegenüber besteht der Ausfallcharakter in der ambulanten Betreuung nicht. Wenn nun die Finanzierung der Pflegebedürftigkeit vornehm­ lich auf Sozialhilfe beruht, so tendiert das Versorgungssystem in Richtung Sicherstellung stationärer Strukturen und vernachlässigt den Ausbau (vorgelagerter) ambulanter Strukturen. 4.2.3.1.3.2 Absicherungsvarianten für das Risiko Pflegebedürftigkeit Die unbefriedigende Entwicklung beruht offensichtlich darauf, dass Be­ tagte bei Auftreten von Pflegebedürftigkeit nicht über genügend laufen­ des Einkommen verfügen, um die entstehenden Kosten zu decken. Diese Diskrepanz könnte allerdings vermieden werden, wenn die Indi­ viduen für eine eventuell eintretende Pflegebedürftigkeit "ansparen". Insbesondere wäre die Absicherung des Risikos über eine Versicherung denkbar. Im deutschen Sprachraum wurde seit längerem über diverse Absiche­ rungsvarianten diskutiert.135 Gerade seitens der Sozialpolitik wurde die Forderung nach einer kollektiven Absicherung des Pflegerisikos zuse­ hends lauter. Sozialpolitiker tendieren also eher zu einer Variante, in der dem Staat eine herausragende Rolle eingeräumt wird. Ökonomen misstrauen der (vorschnellen) Forderung nach 
kollekti­ ver Absicherung und fragen zunächst, ob das Risiko der Pflegebedürf­ tigkeit nicht auf freiwilliger, individueller Basis über den Versicherungs­ 135 Mit der Pflegeversicherung in Deutschland und dem Bundespflegegeldgesetz in Öster­ reich wurden inzwischen auch bereits zwei Absicherungsvarianten eingeführt. An die­ ser Stelle sollen diese jedoch nicht diskutiert werden, vielmehr erfolgt eine grund­ legende Darstellung und Bewertung aller denkbaren Varianten. 230
	        

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