Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Empirische Überprüfung des Soll-Profils staatlicher Aufgabenerfüllung tung der Gemeindewaldungen nur im Einvernehmen mit dem Land (Regierung, staatliches Forstamt). Die Gemeinden haben einen Gemein­ deförster zu bestellen und zu besolden (30 Prozent übernimmt das Land). Die Gemeindeförster unterliegen in technisch-forstwirtschaftli- cher Beziehung den Anweisungen des staatlichen Forstamts. Insgesamt ist die Selbstverwaltung in diesem Bereich damit eher eingeschränkt. Polizeiwesen Den liechtensteinischen Gemeinden obliegt die Handhabung der Orts­ polizei unter Aufsicht der Landesregierung. Der Aufgabenbereich glie­ dert sich in die Gemeindepolizei und das Feuerlöschwesen. Der Aufgabenbereich der 
Gemeindepolizei umfasst die Aufrechter­ haltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung und gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 4 Abs. 3 lit. c GemG). Zu diesem Zweck bestellt der Gemeindevorsteher (einen) Gemeindepolizisten, der die entsprechenden Gesetze, Verordnungen, Reglemente und Aufträge des Staates überwacht beziehungsweise durchführt. Die entstehenden Kosten werden von den Gemeinden getragen. Im Rahmen des 
Feuerlöschwesens obliegt den Gemeinden der Vollzug und die Uberprüfung der Einhaltung der Brandschutzvorschriften (Art. 2 Abs. 3, 4 ff., 27 ff. Brandschutzgesetz). Dies geschieht durch die von der Gemeinde einzusetzende Brandschutzkommission. Darüber hinaus haben die Gemeinden natürlich die Organisation und den Betrieb der Feuerwehren zu regeln. Das Land unterstützt die Anschaffung der Feu­ erwehrmaterialien mit Subventionen in Höhe von 50 Prozent. Förderung des religiösen Lebens, der Kultur und des Sports Im Rahmen der 
Förderung des religiösen Lebens haben die Gemeinden für die Verwaltung des Kirchengutes zu sorgen und müssen die Ausla­ gen für die Erhaltung der Kirche bestreiten. Dazu gehört auch die Be­ zahlung der Bezüge der Ortsgeistlichen. An Investitionen in die Kir­ chenbauten beteiligt sich das Land. Im Rahmen der 
Förderung des kulturellen und sportlichen Lebens be­ treiben die Gemeinden entweder selbst Institutionen (zum Beispiel Ge­ meindebibliotheken, Schwimmbäder) oder unterstützen örtliche Betrei­ ber (meist Vereine) mit finanziellen Mitteln. 164
	        

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