Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Der Aufgabenbestand der liechtensteinischen Gemeinden stellt werden, zu tragen, sie erhalten dafür jedoch eine staatliche Sub­ vention in Höhe von 30 Prozent. Geringer sind die Kompetenzen der Gemeinden im 
Primarschulwe­ sen: Zwar sind sie Träger der Primarschulen (Marginalie zu Art. 25 SchulG), dies erstreckt sich jedoch nur auf die Errichtung und Erhaltung der Schulanlage und der Schulbibliothek. Alle wesentlichen übrigen Aufgaben des Primarschulwesens (auch die Bestellung der Primarlehrer) fallen in den Kompetenzbereich der Regierung und des Schulamts. Die Besoldung der Primarlehrer wird in der Höhe von 50 Prozent vom Land getragen. Die Errichtung der Schulgebäude müssen die Gemeinden aus der pauschalen Subvention, die den Gemeinden vom Staat gewährt wird, finanzieren. Gemeindliches Bauwesen Das gemeindliche Bauwesen ist ein wesentlicher Gestaltungsfaktor der Gemeinde. Durch die Ortsplanung und Ortsgestaltung kann sie wesent­ lichen Einfluss auf das Gepräge der Gemeinde und deren wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhältnisse nehmen. Der Umfang der gemeind­ lichen Autonomie in diesem Bereich ergibt sich aus dem Baugesetz (LGBl Nr. 44/1947 i.d.g.F.). Danach obliegen den Gemeinden die Auf­ stellung der Bauordnungen und der Zonenpläne, der Erlass von Uber- bauungsplänen, die Erteilung oder Versagung von Baubewilligungen und die Durchführung der Baukontrolle. Vor allem durch die 
Zonenplanung, in der Nutzungszonen (Wohn-, Industrie- und Gewerbe-, Landwirtschafts-, Forstwirtschafts- und Re­ servezonen) festgelegt werden, geraten die Gemeinden mit den raumpla- nerischen Vorstellungen der Regierung in Konflikt. "Gerade die Zersie- delung von Landschaft, die Ausscheidung überdimensionierter Bauzo­ nen und die Verringerung von Landwirtschaftszonen zeigen, dass die Gemeinden in der gemeindlichen Planung weitgehend ihre örtlichen In­ teressen gegenüber den überörtlichen Interessen des Landes an einer ge­ ordneten landesplanerischen Entwicklung durchgesetzt haben." (von Neil 1987, S. 141) Ohne auf die weiteren Zuständigkeiten näher einzugehen, kann zu­ sammenfassend gesagt werden, dass den Gemeinden im Bereich des öffentlichen Bauwesens eine weitreichende Autonomie und damit Ver­ antwortung zu einer den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen an­ 161
	        

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