Soziale Wohlfahrt Abbildung 3.14: Wohnbauförderung Private Organisationen Land (SV) Ausland A • O Unternehmen, Haushalte Gemeinden Gemeindeverbände A Bereitstellung - Normen - Entscheidung • Durchführung - Vollzug - Produktion O Finanzierung - Betrieb (Abgang) - Investitionen Der liechtensteinische Staat vergibt gemäss den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes Darlehen, die den Antragstellern zinsgün stig langfristig zur Verfügung gestellt werden. 3.2.7.6 Vergleich der Ausgabenbelastung im Sozialwesen Nachweis Sozialversicherungen: Aus der Sozialversicherung (ohne Krankenversicherung) ist der liechtensteinische Landeshaushalt geringer belastet als die Schweizer Gebietskörperschaften (siehe Tabelle 3.15). Dies gilt sowohl für die
Altersversicherung (Nettobelastung: 439 zu 679 CHF, siehe Tabelle 3.2) als auch für die
Invalidenversicherung (330 zu 468 CHF). Lediglich bei den
sonstigen Sozialversicherungen (Arbeits losigkeit) ist das Verhältnis recht ausgewogen: 349 (FL) zu 319 CHF (CH). Damit liegt Liechtenstein mit rund 64 Prozent der Ausgaben der Schweiz bei der Altersversicherung und 70 Prozent der Ausgaben bei der Invalidenversicherung deutlich unter den Schweizer Werten, während bei den sonstigen Sozialversicherungen (Arbeitslosigkeit) in Liechtenstein rund zehn Prozent mehr als in der Schweiz ausgegeben wird. Nachweis Sozialhilfe: Im Bereich der Sozialhilfe (Fürsorge) gibt es unterschiedliche Regelungen, abhängig von der Einbeziehung der Ge meinden. Im Vergleich der übergeordneten Gebietskörperschaften sind Bund/Kantone der Schweiz netto deutlich stärker belastet (286 zu 197 137