Volltext: Öffentliche Aufgabenerfüllung im Kleinstaat

Soziale Wohlfahrt 3.2.7 Soziale Wohlfahrt Nach der Präsentation des Soll-Profils für das Sozialwesen werden zu­ erst einige institutionelle Aspekte dieses Aufgabenbereichs kurz vorge­ stellt.67 Die Behandlung dieses Bereichs stellt zum einen auf die Betreu­ ung von Liechtensteiner Einwohnern in darauf spezialisierten Institu­ tionen ab: Alten- und Pflegeheimen (3.2.7.1), sozialpsychiatrischen Einrichtungen (3.2.7.2). Zum anderen werden Fürsorgeinstanzen wie die Sozial- und Jugendhilfe vorgestellt (3.2.7.3, 3.2.7.4). Zur sozialen Wohlfahrt zählt hier auch der soziale Wohnbau (Punkt 3.2.7.5). Für das Sozialwesen wurde in Punkt 2.4.2.1 folgende Erwartung for­ muliert: Im 
Sozialwesen hängt die Ausgabenbelastung der Gebietskörper­ schaften massgeblich von der Ausgestaltung des Sozialversicherungs­ systems (Alter, Unfall, Arbeitslosigkeit) und dessen Leistungen ab. Da Liechtenstein bei diesen Sozialversicherungswerken im wesent­ lichen vom Schweizer System mitversorgt wird, ist eine leicht unter­ proportionale Nettobelastung zu erwarten. Teilaufgaben können von Gemeinden, Non-Profit-Organisationen und privaten Haushalten übernommen werden. Das Ausland wird spezialisierte Aufgaben (sozialpsychiatrische Betreuung) überneh­ men. Da hier viele Varianten denkbar sind, lässt sich über die relative Ausgabenbelastung 
a priori keine Hypothese aufstellen. 3.2.7.1 Alten- und Pflegeheime In der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen hat sich in Liechtenstein eine vielgestaltige Struktur entwickelt: Einzelne Gemein­ den, ein Gemeindeverband und eine landesweite Stiftung betreiben der­ zeit Alters- und Pflegeheime (siehe Abbildung 3.10). Die Finanzierung der nicht durch Eigenbeiträge der Heimbewohner gedeckten Ausgaben erfolgt über die Sozialhilfe, die zwischen Land und Gemeinden geteilt wird. Investitionen (Gebäude, Ausstattungen) werden vom Land mit 30 Prozent unterstützt (SubvG 1991, Anhang). 67 Das Sozialwesen wird im Rahmen einer Fallstudie im 4. Kapitel im Detail untersucht (siehe Abschnitt 4.2). 133
	        

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