Empirische Überprüfung des Soll-Profils staatlicher Aufgabenerfüllung Schweiz eine Nettobelastung von 91 CHF pro Einwohner verbleibt, er gibt sich in Liechtenstein ein
Nettoüberschuss von 54 CHF! Dies ist auf die Gerichts- und Öffentlichkeitsregistergebühren zurückzuführen. Man könnte also behaupten, die Liechtensteiner Judikative lässt sich allein aus diesen Gebühren finanzieren.54 Nachweis Judikative (Rechtsaufsicht): Bezüglich der Rechtsaufsicht besteht ein relativ
ausgewogenes Verhältnis. Während die Schweiz 122 CHF aufwendet, liegt der entsprechende Liechtensteiner Wert bei 85 CHF. Wenn die Einnahmen einbezogen werden (siehe rechts in Tabelle 3.5), so fällt der Schweizer Wert auf 8, für Liechtenstein ergibt sich ein kleiner Nettoüberschuss von 15 CHF. In Liechtenstein schlagen an Ein nahmen insbesondere die Motorfahrzeuggebühren und die Grundbuch gebühren zu Buche. Einschätzung: Die Ausgangshypothese überproportionaler Ausgaben im Justizwesen muss verworfen werden. Zwar gibt das Fürstentum Liechtenstein für die Rechtsprechung das 1.7fache der Schweiz aus. Al lerdings wird in der Rechtsprechung dieser Nachteil durch hohe Ge bühreneinnahmen, die aus der Attraktivität des Kleinstaates für auslän dische Anleger resultieren, mehr als wettgemacht. Es ergibt sich deshalb ein Uberschuss. Auch bei der Rechtsaufsicht kann die Ausgangshypo these nicht bestätigt werden. Liechtenstein wendet nur 70 Prozent des Pro-Kopf-Betrages der Schweiz auf. Unter Berücksichtigung der Ein nahmen kommt es auch hier im Fürstentum Liechtenstein zu einem Uberschuss. 3.2.2.2 Polizei und Strafvollzug Auch beim Polizeiwesen handelt es sich um einen staatspolitisch sensi blen Bereich, für den folgende Erwartung formuliert wurde: - Polizeiwesen und Strafvollzug: Im
Polizeiwesen kommt die Souveränität des Kleinstaates zum Aus druck. Es wird deshalb vom Land wahrgenommen. Für abweichende Nettobelastungen gibt es im Polizeiwesen kaum Anhaltspunkte, zu mal das Staatsgebiet keine grossstädtischen Verhältnisse aufweist. 54 Vgl. Fussnote 43. 112