Volltext: Wer gestaltet die Welt von morgen?

Das sind unsere Statuten: Name, Sitz und Zweck: 
I. Art. 1 Unter dem Namen LIECHTENSTEINISCHE GESELLSCHAFT FÜR UMWELTSCHUTZ besteht ein Verein im Sinne von Art. 246 des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes als selbständige juristische Person. Art. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Vaduz. Art. 3 Ziel der Gesellschaft sind der Schutz und die Pflege unserer Umwelt, namentlich durch: a) 
Förderung des Verständnisses für die natürlichen Lebenselemente; b) 
Erhaltung, Schutz und Wiederherstellung der natürlichen Lebenselemente und aller anderen Bedingungen, die ein Leben bei optimalem geistigem und körper- lichem Wohlbefinden ermöglichen; c) 
Förderung von Maßnahmen, die den direkten Gesundheitsschutz des Men- schen bezwecken; d) 
Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und zuständigen Amts- stellen. Die Gesellschaft verfolgt dieses Ziel insbesondere durch: a) 
Gewinnung von Persönlichkeiten einer breiten Bevölkerungsschicht, aus Tech- nik, Politik, Wirtschaft und vor allem der jungen Generation zur aktiven Mit- arbeit; b) 
Setzung wirksamer Aktionen zum Schutze der Umwelt; c) 
frühzeitige Einflußnahme bei Gesetzgebungs- und Planverfahren. Mitgliedschaft: Art. 4 Mitglieder der Gesellschaft können werden natürliche Personen vom vollendeten 16. Lebensjahr an und Kollektivmitglieder (juristische Personen, Personengruppen). Die Gesellschaft kann auch Ehrenmitglieder ernennen. Alle diese Mitglieder — einschließlich der Ehrenmitglieder — haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Gesellschaft. Lediglich die Beitragsleistun- gen sind hinsichtlich einzelner Mitgliederkategorien verschieden geregelt. Art. 5 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, eine Bewerbung um Auf- nahme in den Verein ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Zum Ehrenmitglied kann durch die Mitgliederversammlung jedermann ernannt werden, der sich um die Gesellschaft und die von ihr verfolgten Ziele in hervor- ragender Weise verdient gemacht hat. Art. 6 Jedes Mitglied kann seinen sofortigen Austritt aus dem Verein erklären. Diese Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu erfolgen. Art. 7 Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche gegen die Statuten und deren Aus- führungsbestimmungen verstoßen oder sonst die Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft schädigen oder ihren finanziellen Verpflichtungen der Gesell- schaft gegenüber trotz Mahnung nicht nachkommen, aus dem Verein auszu- schließen. Der diesbezügliche Beschluß des Vorstandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit; er braucht nicht begründet zu werden. Art. 8 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vermögen der Gesellschaft keinen Anspruch. Organisation: Art. 9 Die Organe der Gesellschaft sind: A. die Mitgliederversammlung C. der Vorstandsausschuß B. der Vorstand 
D. Rechnungsrevisoren
	        

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