Volltext: Gutachten über den Zollanschluss Liechtensteins an die Schweiz

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Es entsteht die Frag«, inwiefern Liechten 
stein durch diese Vorschriften volkswirtschaftlich 
belastet und entlastet wird. Die Belastung liegt 
zunächst in der Herstellung der für den Zoll 
dienst nötigen Lokalitäten und in der genaueren 
Ausmarkung. Bei der event. Beschaffung der 
Unterkunftsmöglichkeit für das schrveiz. Zollper 
sonal wird keine Belastung entstehen, weil für 
diesen Fall ortsübliche Entschädigung vorge 
sehen ist. Wie groß der Aufwand für die Er 
richtung der Zollhäuser sein wird, läßt sich, da 
hierüber noch keine näheren Vereinbarungen 
getroffen sind, nicht entscheiden. Dagegen ist 
anzunehmen, daß die schweizer. Ansprüche kaum 
das Maß jener Auslagen beträchtlich überschrei 
ten dürfte, die bei einer definitiven selbständigen 
Zollpolitik Liechtensteins mit der damit verbun 
denen schärferen Bewachung ohnehin mit der 
Zeit notwendig geworden wäre. Auf jeden Fall 
handelt es sich nur um einmalige Aufwendun 
gen, welche bei einer event. Vertragslösung 
sofort den Liechtensteinischen Staatsinteressen 
dienen meröen. 
In diesem Zusammenhang ist darauf zu ver 
weisen, daß die Verpflichtung, auf den eigenen 
Grenzdienst zu verzichten, für Liechtenstein auch 
ohne weiteres jegliche Auslagen hiefür in Weg 
fall kommen, welch« bei bisherigem Umfange 
der Grenzbewachung auf rund Fr. 40,000.— 
beziffert werden können gleich einem Viertel des 
Zollertrages, eine Summe, welche mit der Zeit 
kaum mehr ausgereicht hätte. 
Den Verzicht Liechtensteins auf die direkte 
Besteuerung des fchweiz. Zollpersonals — 
immerhin mit Ausnahme der indirekten und 
Grundsteuern — steht der Vorteil gegenüber, 
welchen die Liechtensteinische Volkswirtschaft aus 
dem Verbrauche des Einkommens von minde 
stens 40 Zollbeamten ziehen wird. Man geht 
wohl nicht fehl, wenn man mit einem Ver 
brauche von etwa 120 bis 150.000 Franken i. I. 
rechnet. 
Sehen wir ab von den allgemeinen, wie wir 
im ersten Teil unseres Gutachtens nachgewiesen 
haben, günstigen volkswirtschaftlichen Folgen 
des Zollanschlusses, fo liegt das Schwergewicht 
bei der Frage der quantitativen Ent 
schädigung Liechtensteins, die sowohl volks 
wirtschaftliche wie fiskalische Bedeutung hat. 
Wir ziehen vor, diesen wichtigen Punkt später 
zum Schlüsse bei der Würdigung der Frage vom 
fiskalischen Gesichtspunkte aus, zu erledigen. 
Das Verbrauchs ft euerwefen, mit 
welchem Liechtenstein event, zusammengeschmol 
zen werden soll erschöpft sich zur Gänze in den 
Vorschriften der Alkoholgesetzgebung. 
Nach den heute bestehenden Bestimmungen 
steht das Recht zur Herstellung gebrannter 
Wasser dem Bunde zu. Monopolfrei sind einzig 
im Inland hergestellte gebrannte Wasser aus 
Trauben und Obsttrestern, Trauben- und Obst 
wein, Wein- oder Obschesen, Kern-Stein- oder 
Beerenobst und Enzianwurzeln. Alle andern 
im Inland erzeugten Destillate, alle aus dem 
Ausland eingeführten gebrannten Wasser, sowie 
sämtliche eingeführte Erzeugnisse» die gebrannte 
Wasser enthalten, alle eingeführten Rohstoffe 
und alle aus solchen Rohstoffen in der Schweiz 
hergestellten Produkte sind monopolpflichtig, 
sofern sie zur Gewinnung gebrannter Wasser 
dienen. 
Annähernd ein Viertel des Bedarfes an 
Sprit und Spiritus, im Maximum 30.000 Hek- 
r totster jährlich, wird durch staatlich konzesfio- 
f nierte Privatbetriebe in Form landwirtschaft 
licher Genossenschaften für Rechnung des Bun 
des hergestellt. Das inländische Rohmaterial 
wird bevorzugt. Den Restbedarf bezieht die Mo 
nopolverwaltung vom Ausland. Die Einfuhr 
von Branntwein und Liqueur, ebenso die Her 
stellung gebrannter Wasser aus ausländischem 
Wein, Obst usw. ist Privatpersonen gegen Ent 
richtung der Monopolgebühr gestattet. Auch 
die Einfuhr alkoholhaltiger oder mit Alkohol her 
gestellter Produkte, die nicht zu Trinkzwecken 
dienen, ist frei gegen Entrichtung der Monopol 
gebühr. Sprit und Spiritus in denaturiertem 
Zustand wird von der Alkoholverwaltung zum 
Selbstkostenpreis abgegeben, Sprit für den 
Trinkbedarf ist einem Monopolzuschlag unter 
worfen. Bei der Ausfuhr monopolpflichtiger 
Produkte wird der Monopolgewinn zurück 
bezahlt. Der Handel mit gebrannten Wassern 
jeder Art in Mengen von mehr als 40 Litern 
ist ein freies Gewerbe. Der Handel mit klei 
neren Mengen unterliegt den nach den Bundes 
vorschriften aufgestellten kantonalen Polizei- 
und Steuererlassen. 
Die Mengen erzeugten Obstbranntweins in 
Hektolitern absoluten Alkohols wurden im 
Durchschnitt geschätzt in den Perioden 1880/84 
auf 10,000 Hektoliter, 1893/1902 auf 15,000 
Hektoliter, 1903^1912 auf 19,000 Hektoliter, 
1914/1917 auf 27,556 Hektoliter. 
Genaue Angaben über die letzten Jahre 
können nicht gemacht werden, nach Schätzungen 
sind im Jahre 1921 ungefähr 80.000 Hektoliter 
Obstbranntwein hergestellt worden. Der Brannt 
weinkonsum hat so stark zugenommen, daß man 
zu einer Ausdehnung der Gesetz 
gebung schreitet.
	        

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