Volltext: Staat und Kirche

Staat und Kirche in Liechtenstein bzw. als ob anzunehmen sei, sie sei in ihren kirchlichen Strukturen als ins Staatskirchenrecht übernommen zu betrachten.45 b) Die «anderen Konfessionen» (Art. 37 Abs. 2 2. Halbsatz LV) Die öffentlichrechtliche Rechtsstellung ist - wie dargestellt - der rö­ misch-katholischen Kirche als Landeskirche vorbehalten. Die «anderen Konfessionen» teilen, wie sich dies ohne weiteres aus Art. 37 Abs. 2 2. Halbsatz LV ergibt, diese Rechtsstellung nicht.46 Ihnen stehen die pri­ vatrechtlichen Organisationsformen zur Verfügung, z.B. die Form des Vereins nach Art. 246 ff. PGR.47 Ihre äussere Betätigung, die Finanz­ beschaffung, der Rechtsschutz usw. sind vom Privatrecht beherrscht. Kirchliche «Verbandspersonen» (juristische Personen) gelten als rechts- und handlungsfähig, sobald sie es nach den Vorschriften des Per­ sonen- und Gesellschaftsrechts sind, soweit das öffentliche48 bzw. kirch­ liche Recht es nicht anders bestimmt. Das heisst aus staatlicher Sicht, dass eine Religionsgemeinschaft als «religiöse Vereinigung» bzw. «reli­ giöser Verein» (Art. 38 Satz 1 LV) konstituiert ist, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten (Verfassung) ersichtlich ist.49 Es gelten im übrigen die Bestimmungen über die Organisation und Mit­ gliedschaft eines Vereins (Art. 249 ff. PGR). Danach können die privat- 45 Dieser Meinung ist Markus Walser in seinem Kurzgutachten vom 18. Januar 1998, (Fn 36), S. 6. Siehe Näheres dazu in Fn 145. 46 Dies zeigt sich schon darin, dass der Verfassungsgeber den Wortlaut von § 37 Abs. 2 2. Halbsatz der Regierungsvorlage fallengelassen hat, den Dr. Josef Peer wohl in Anleh­ nung an Axt. 15 des österreichischen Staatsgrundgesetzes (StGG) formuliert hatte, so dass in Art. 37 der Verfassung nicht mehr von «allen anderen gesetzlich anerkannten Konfessionen», sondern nur noch von den «anderen Konfessionen» die Rede ist. Damit verbunden ist auch eine Ausweitung der Kultusfreiheit. § 37 der Regierungsvorlage ist abgedruckt in: Herbert Wille, Staat und Kirche (Fn 18), S. 325, und An. 15 StGG in: Herbert Kalb/Richard Potz/Brigitte Schinkele, Religionsgemeinschaftsrecht - Aner- , kennung und Eintragung, Wien 1998, S. 145. Vgl. auch vorne Fn 2. 47 LGB1. 1926 Nr. 4, LR 216.0. Vgl. Godehard]. Ebers, Rechtsgutachten über die Stellung der Protestanten im Fürstentum Liechtenstein vom 1. Juni 1957, S. 2 (LLA RF 266/ 232). Zur Rechtslage in Österreich bezüglich der gesetzlich nicht anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften siehe Hugo Schwendenwein (Fn 2), S. 377 ff. und Inge Gampl, Staatskirchenrecht der Republik Osterreich (Fn 26), S. 16. 48 Das öffentliche Recht enthält keine Vorschriften, die bei der Gründung von religiösen Vereinen zu beachten sind. 49 Art. 246 PGR, LGB1. 1926 Nr. 4, LR 216.0. 89
	        

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