Volltext: Staat und Kirche

Staat und Kirche in Liechtenstein tholischen Kirche entwickelt worden sind. Dies zeigt sich insbesondere an Art. 37 der Verfassung, der vom gestellten Thema her im Zentrum der Erörterungen stehen wird.7 Er hebt die römisch-katholische Kirche als «Landeskirche» deutlich von den «anderen Konfessionen» ab. Aus die­ ser Situation entstand eine dauernde Konkurrenz von staatlichen und kirchlichen Normen, die bis in die neuere Zeit anhielt8 und jetzt nach- lässt. Bis in die heutige Zeit stellt das liechtensteinische Staatskirchen- recht eine Rechtsmaterie dar, die nahezu ausschliesslich auf die römisch­ katholische Kirche, wenn nicht abstellt, so doch zumindest auf sie aus­ gerichtet ist.9 Erst in den letzten Jahren hat sich der Blickwinkel erweitert. Dazu haben Veränderungen des religiösen Lebens und der konfessionellen Zu­ sammensetzung der liechtensteinischen Bevölkerung beigetragen, ob­ wohl nach wie vor, wie dies neueste Zahlen belegen, die grosse Mehrheit der Bevölkerung der römisch-katholischen Kirche angehört.10 Es ist aber nicht zu übersehen, dass ein bedeutender Gewichtsverlust des Religiösen quer durch die Bevölkerung festzustellen ist. In der Gesetzgebung wird dies beispielsweise in der Abkehr vom konfessionell geprägten Eherecht des ABGB augenscheinlich.11 7 Nicht thematisiert wird unter staatskirchenrechtlichen Gesichtspunkten die Errichtung der Erzdiözese Vaduz. Auch nicht Gegenstand dieser Ausführungen sind die Vermö­ gensverhältnisse in den Gemeinden und die Patronatsrechte. Diese Themenbereiche werden im Rahmen des Symposiums in gesonderten Referaten angesprochen. 8 Informativ dazu die einleitenden Bemerkungen von Peter Sprenger zum Ehegesetz vom 13. Dezember 1973, LGB1. 1974 Nr. 20, LR 212.10, in seiner Dissertation, Das Ehetren- nungs- und Ehescheidungsrecht des Fürstentums Liechtenstein, Schaan 1985, S. 27 ff., insbes. S. 30. ' Aus diesem Grunde versteht es sich auch, dass sich die nachstehenden Darlegungen in erster Linie mit der römisch-katholischen Landeskirche und nicht mit den «anderen Konfessionen» (Art. 37 Abs. 2 LV) beschäftigen. 10 Siehe die Wohnbevölkerungsstatistik des Fürstentums Liechtenstein / Amt für Volks­ wirtschaft vom 31. Dezember 1997, S. 105. Ausführlicher dazu in Fn 117. 11 Vgl. das in Fn 8 erwähnte Ehegesetz, LGB1. 1974 Nr. 20, und dazu im Vergleich StGH- Gutachten vom 1. September 1958, ELG 1955 bis 1961, S. 192 (132) und StGH 1995/12, Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 2/1996, S. 55 (58). Zur kürzlich stattgefundenen Reform des Ehegesetzes siehe den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein über die Revision des Scheidungs- und Trennungsrech­ tes, Nr. 21/1998, sowie die Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürsten­ tums Liechtenstein zu den in der ersten Lesung des Gesetzes betreffend die Abände­ rung des Ehegesetzes (Scheidungs- und Trennungsrecht) aufgeworfenen Fragen, Nr. 115/1998. 81
	        

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