Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung der Diskussion zu haben oder zu wechseln. Das sei nach der Konvention ein Recht, das völlig unantastbar sei und überhaupt nicht zum einschränkbaren Bereich, der in Art. 9 Abs. 2 geregelt sei, gehöre. Wenn man Abs. 2 von Art. 9 lese, müsse man feststellen, dass die deutsche Ubersetzung schlecht sei. Wenn man aber den authentischen Text (französisch/ englisch) zur Hand neh­ me, ersehe man, dass es hier nicht um das Haben einer Religion oder das Nicht-Haben einer Religion oder den Wechsel gehe, sondern um die Manifestation des Glaubens nach aussen. Erst dort (bei der Manifestation nach aussen) seien Einschränkungen nach der Konvention überhaupt möglich. Die zweite Stufe dessen, was auch in Art. 9 Abs. 1 involviert sei, sei das Ausüben und Bekennen. Das müsse möglich sein. Die Individuen müssten die Freiheit haben, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekennen oder auch nicht zu bekennen. Sie müssten auch einen Eid ver­ weigern können, wenn er christlichen Charakters sei und sie nicht an Gott glaubten. Hier sei das liechtensteinische Recht angesprochen. Die Individuen müssten auch in der Gemeinschaft ihren Glauben bekennen können. Dann komme die nächste Stufe, die Vereinigungsfreiheit. Sie sei nicht in diesem Artikel, sondern im entsprechenden Artikel über die Ver­ einsfreiheit (Art. 11) enthalten. Auch Religionsgemeinschaften müssten sich vereinigen dürfen. Nicht in der Konvention enthalten sei das volle Organisationsrecht der Kirche als eigener korporativen Grundrechts­ trägerin neben den Individuen. Es müsse aber auch für diese Organisa­ tion ein minimaler Kernbereich garantiert sein. Dieser Kernbereich der Selbstorganisation könne aber nicht die äusseren Strukturen betreffen. Dort sei die Mitsprache des Staates möglich. Sogar die Staatskirche, wie sie beispielsweise in England und in den skandinavischen Staaten ver­ wirklicht sei, sei im Prinzip mit der Konvention vereinbar, dass heisst nicht konventionswidrig. Herbert Kalb gibt zu bedenken, dass sich die Frage, was der Staat von den Kirchen erwarte, nicht beantworten lasse. Eine gültige Antwort könne auf dem Hintergrund der religiösen und weltanschaulichen Neut­ ralität des Staates nicht gegeben werden. Denn der Staat habe Religions­ freiheit zu verwirklichen und zu gewährleisten und deshalb Sachbezüg­ lichkeiten von Religion in seiner Rechtsordnung zu berücksichtigen, so wie er religiöse, weltanschauliche und kulturelle Interessen im Interesse seiner Bürger entsprechend berücksichtige. Er wendet sich an Carl Hans Brunschwiler und nimmt Bezug auf das Staatskirchenrecht in der Schweiz und meint, das schweizerische System sei in einer volkskirch- 76
	        

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