Volltext: Staat und Kirche

Religionsfreiheit aus evangelischer Sicht ist dieser unbestritten. Gleichwohl stellen sich aus verfassungsrecht­ licher Sicht Fragen: Ist der evangelische Religionsunterricht verfas­ sungskonform? Wenn ja, wie kann man dann das gleiche Recht den anderen nicht-anerkannten Religionsgemeinschaften verweigern? Ist dies nicht willkürlich?»3 Wenngleich durch derartige politische Stimmen etwa seitens der Oppo­ sitionsparteien gewiss auch eine unübersehbare Stimmung gegen die der­ zeitige Regierungspolitik artikuliert wird, so werden hier meines Erach­ tens zugleich doch wichtige Fragen von Verfassungsrang gestellt, die - gewiss vor dem Hintergrund einer heute im konfessionellen Proporz in der Tat veränderten Ausgangslage - völlig zu Recht auf bislang leider nur unzureichend geklärte Rechtsstandpunkte in der Verfassung des Für­ stentums Liechtenstein selbst aufmerksam machen. Dieser jedoch in der öffentlichen Meinung recht umstrittene Sachverhalt wirft sogleich wei­ tere Fragen der rechtlichen Ubereinstimmung mit international gelten­ den Rechtskonventionen auf, wie beispielsweise allein die beiden kon­ trären Positionen des Regierungschefs Dr. Mario Frick einerseits und des Landtagspräsidenten Dr. Peter Wolff vor einem guten halben Jahr wieder einmal deutlich bewiesen haben.4 Zudem verweisen diese und ähnliche Kontroversen nach meiner Überzeugung in der Tat auf die nicht minder wichtige Streitfrage nach einer verfassungsrechtlich garantierten bloss «negativen» im Unter­ schied gar zu einer auch «positiven Religionsfreiheit», will sagen nach einer seitens des Staates ausdrücklich versicherten religiösen Neutralität gegenüber allen christlichen und auch nicht-christlichen Bekenntnissen. In der Bundesrepublik Deutschland wurde diese Kontroverse vor weni­ gen Jahren gerade hinsichtlich des sog. «Kruzifix-Urteils» des Bundes­ verfassungsgerichts wieder öffentlich ausgetragen oder auch zum Beispiel angesichts des Antrags einiger namhafter islamischen Dachver­ bände etwa hinsichtlich eines eigenständigen islamischen Religionsun­ terrichts an öffentlichen Schulen. Kurzum: Ist der Staat von seiner gel­ tenden Verfassung her ausschliesslich zur negativen Religionsfreiheit 3 Zitiert nach: Freie Liste Info 3/1998: Das Kreuz mit der Kirche, S. 3. 4 Vgl. hierzu auch den Leitartikel der Ausgabe vom «Liechtensteiner Vaterland» vom 29. September 1998. 65
	        

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