Volltext: Staat und Kirche

Josef Bruhin Staat und Kirche sind je auf ihrem Gebiet voneinander unabhängig und autonom. Aufgabe und Zielsetzung der Kirche ist eine grundlegend andere als die des Staates, sie ist darum keine dem Staat wesensverwand­ te Gesellschaft, die ihm bestimmte Domänen streitig machen müsste. In diesem Sinn bejaht das Konzil 
die Trennung von Kirche und Staat im Sinne einer «positiven Trennung», während im Gegensatz dazu eine «negative Trennung» das feindliche Ausgrenzen der Kirche aus der Gesellschaft und ihre Verbannung in die Sakristei beinhalten würde. M.E. ergibt sich hier einiger Reformbedarf für das liechtensteinische Recht, das in verschiedener Hinsicht eine noch zu weitgehende Verbin­ dung von Staat und Kirche kennt. Es gilt die Autonomie der Religions­ gemeinschaften zu stärken, indem Staat und Kirche entflochten werden. Verhältnis von Staat und Kirche Eine der Religionsfreiheit entsprechende saubere Trennung der beiden Sozialgebilde schliesst dann anderseits eine Zusammenarbeit der beiden keineswegs aus. Im Gegenteil, wie «Gaudium et spes» betont: «Die politische Gemeinschaft und die Kirche sind je auf ihrem Gebiet voneinander unabhängig und autonom. Beide aber dienen, wenn auch in verschiedener Begründung, der persönlichen und gesellschaftlichen Berufung der gleichen Menschen. Diesen Dienst können beide zum Wohl aller um so wirksamer leisten, je mehr und besser sie rechtes Zusammenwirken miteinander pflegen; dabei sind jeweils die Um­ stände von Ort und Zeit zu berücksichtigen.»7 Für das Konzil besteht also kein Zweifel, dass Kirche und Staat nicht nur zusammenarbeiten können, sondern dazu verpflichtet sind, weil der Dienst beider für die Menschen so wirksamer gestaltet werden kann. Wie dies vom Konzil näher begründet wird, kann hier nicht dargestellt werden. Im gegenwärtigen Moment der liechtensteinischen Entwicklung ist natürlich der letzte Halbsatz von Bedeutung, dass die Umstände von Ort und Zeit zu berücksichtigen sind: «attentis locorum temporumque 7 GS 76c. 58
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.