Volltext: Staat und Kirche

Josef Bruhin neue Basis gestellt und endlich eine Entwicklung nachvollzogen, die im weltlich rationalen Recht schon längstens vor sich gegangen war. Soweit ich beurteilen kann, ist in der Folgezeit dieser klare Positions­ bezug von keiner ernstzunehmenden Seite in Frage gestellt worden. Das Wesentliche der konziliaren Lehre ist allgemein anerkannt und damit auch weitgehend von der Gesamtkirche rezipiert. In der Praxis manife­ stiert sich ein gesamtkirchlicher Wille, die Lehre auch in die Praxis über­ zuführen. Dass dabei Interpretationsunterschiede und Umsetzungs­ differenzen zutage treten, ist ein normaler Vorgang. Dieser - sofern meine Beurteilung denn stimmt 
- positive Befund sollte bei allen Unter­ nehmungen, wo und auf welchem Niveau auch immer, Kirche und Staat dazu anspornen, das Grundrecht der Religionsfreiheit so weit wie mög­ lich zur Geltung zu bringen und das Kirche-Staats-Verhältnis entspre­ chend zu regeln. Das Recht auf Religionsfreiheit Das Konzil hat das Recht auf Religionsfreiheit so umschrieben: Es «besteht darin, dass alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von Seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlicher Gewalt, so dass in religiösen Dingen nie­ mand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner oder in Verbin­ dung mit anderen innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln.»2 Die 
Begründung des Rechts durch das Konzil weist eine eigene Proble­ matik auf, die aber hier nicht behandelt werden kann. Das Konzil ar­ gumentiert vorwiegend naturrechtlich und bezeichnet als tragenden Grund für das bürgerliche Recht auf Religionsfreiheit die Freiheit und die Würde der Person. Von Gott zur Freiheit berufen und deshalb mit Vernunft und freiem Willen begabt, ist der Mensch erst- und letztver­ antwortlich für sich und sein Tun. Diese Verantwortung sich selber und 2 DH (Dignitatis humanae, Erklärung über die Religionsfreiheit) 2a. 54
	        

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