Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung der Diskussion «Pforte» für das kanonische Recht in der Verfassung habe öffnen wollen. Die Verfassungsväter seien gut beraten gewesen, auf ein solches Begehren nicht einzugehen, weil ein solcher Zusatz nicht bloss für die Frage der Anerkennung, sondern darüber hinaus für weitere Bereiche, wie das Eherecht usw., «Untiefen» geöffnet hätte. Mit dem Vorschlag von Bischof Georgius von Grüneck könne man aber für beide Seiten argumentieren, wie er es gestern in seinem Referat dargelegt habe. Es sei auch die Fol­ genfrage zu beachten. Wenn man zum Schluss komme, es brauche staat- licherseits eine Anerkennung der Kirche bzw. der Erzdiözese, dann sei er gespannt, wer ihm ein Instrumentarium anzubieten habe. Es könnte, so werde man ihm vermutlich entgegnen, nur der Verfassungs- oder Gesetz­ geber sein. Er sehe keine Möglichkeit, wer das sonst anerkennen sollte. Er sehe für diesen Fall dann aber auch keine Möglichkeit festzustellen, was denn jetzt bei uns gelte, was denn die Landeskirche sei. Dazu gehöre auch die Frage, ob für uns der Herr Erzbischof weiterhin Bischof von Chur sei. Dagegen hätte der jetzige Bischof von Chur sicher etwas einzuwenden. Dies sei die Haltung der Regierung, was erklärlich mache, wieso sie zum Schluss komme, dass es sich bei dieser Streitfrage nicht um eine Frage der Anerkennung handeln könne. Carl Hans Brunschwiler möchte noch Wolfram Höfling antworten. Er habe durchaus Verständnis dafür, dass ein Deutscher das schweizeri­ sche Staatskirchenrecht nicht verstehe. Er verstehe seinerseits das Be­ steuerungsrecht im deutschen Staatskirchenrecht auch nicht. Etwas anderes sei die Frage, wo sich die korporative Religionsfreiheit artiku­ liere. Nach dem deutschen System, wo man die intermediären Gewalten nicht kenne, müsse der Staat eigentlich direkt in die Kirche hineinfragen. Er habe in seinem Vortrag ausgeführt, dass er die intermediäre Gewalt als eine gewisse Garantie für die Kirche erachte. Sie stelle irgendwie ein Zwischenglied zwischen der Kirche und dem Staat dar, wobei dieses nicht staatlich sei. Komme es zu einem Konflikt, werde er in diesem Zwischenglied ausgetragen. Der Konflikt gehe nicht in die Kirche hi­ nein. Bei der Frage, wer Träger der Religionsfreiheit sei, sei die Antwort in Bezug auf die individuelle Religionsfreiheit klar. Das könne nur das Individuum sein. Wir dürften auch nicht zu sehr von dieser individuel­ len Religionsfreiheit abrücken. Natürlich gehöre die korporative dazu. Wenn wir soweit gehen und sagen würden, die korporative Religions­ freiheit habe z.B. für die Schweizer Katholiken Rom wahrzunehmen, dann hätten wir eine völlige Abkoppelung der individuellen Religions­ 384
	        

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