Wolfram Höfling Schlussbemerkung Ein Koordinierung und Kooperation einbeziehendes Trennungsmodell, wie es das Ergebnis entsprechender Neuregelungen sein könnte, wäre dann auch eine angemessene Komplementärgarantie zur Religionsfrei heit. Ein solches religionsfreundliches Trennungsmodell wäre Instru ment der komplexen Emanzipation: Es könnte die Kirche befreien von staatlicher Kirchenherrschaft, den Staat von konfessioneller Bevormun dung und die Individuen von den Banden des Konfessionsstaates eben so wie der Staatskirche.19 Es geht dabei um nicht weniger als um die Auf lösung einer metajuristischen Aporie mit juristischen Mitteln: die Transzendenz der Gottesvorstellung und der Begründung kirchlicher Ordnung kompatibel zu machen mit der Letztentscheidungskompetenz der diesseitigen Verfassungsordnung.20 " Dazu
Heckel, Zur Ordnungsproblematik des Staatskirchenrechts im säkularen Kultur- und Sozialstaat, JZ 1994, 425 (428). 20 Zu diesen metajuristischen Aporien siehe ebenfalls
Heckel, JZ 1994, 425 (428); umfas send zum Problem «Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung» die gleichna mige Habilitationsschrift von
Stefan Muckel, 1997. 372