Volltext: Staat und Kirche

Wolfram Höfling sellschaftlichen Bereich verwurzelt und vom Staat wesensmässig getrennt ... Insbesondere werden ihre Freiheitsrechte ... durch den Korporationsstatus nicht beschnitten; im Gegenteil wird hierdurch ihre Eigenständigkeit und Unabhängigkeit vom Staat bekräftigt und die Ent­ faltung ihrer Freiheit gefördert.»7 Als Komplementärgarantie zur zentralen individuellen Religions­ freiheit fungiert im modernen Staatskirchenrecht einerseits das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, andererseits der Grundsatz reli­ gionsrechtlicher Neutralität.8 Trennung bedeutet dabei keineswegs zwangsläufig Separierung von Staat und Kirche nach landesfürstlicher Vorstellung; Trennung ist vielmehr - wie in zahlreichen Beiträgen dieses Symposiums deutlich geworden ist - nicht «Kampfprinzip», sondern «Baustein des Ausgleichs», um eine Formulierung des Bundesverfas­ sungsgerichts aufzugreifen.9 Neutralität bedeutet dabei ebenfalls nicht unbedingt Laizismus.10 Wie der Staat bzw. der Verfassungsgeber sein Verhältnis zur Kirche11 bestimmen will und bestimmt, hängt nun wesentlich auch ab von den historischen Wurzeln, kulturellen Tradi­ tionslinien und aktuellen Problemkonstellationen. Das Staatskirchen­ recht ist insoweit in der Tat ein Spiegel des staatlichen Selbstverständ­ nisses.12 Ohne einen bestimmten Fundus an Kenntnissen der Bibel und der Kirchengeschichte, der Glaubenslehre und der Liturgie bleibt der Zu­ gang zu den Bauwerken der Gotik und des Barocks, zu den Bildern Dürers, den Passionen Bachs, den Messen Bruckners usw. zu einem ge­ wichtigen Teil verschlossen.13 Schon von daher ist die kulturelle Leistung von (staatskirchenrechtlicher) Verfassungsgebung unentrinnbar ver­ knüpft mit christlichen Voraussetzungen und Implikationen. Schon von ? So BVerwG, NJW 1997, 2396 (2398) unter Bezugnahme auf BVerfGE 30, 415 (428). 8 Zum Letzteren grundlegend 
Klaus Schiaich, Neutralität als verfassungsrechtliches Prin­ zip, 1972. ' Siehe BVerfGE 42, 312 (330). 10 Siehe auch beispielsweise 
Morlock, in: 
Dreier (Hrsg.), GG-Komm., Bd. 1, 1996, Art. 4 Rdn. 123 m.w.N. 11 Hier verstanden als säkularer Sammel- und Rahmenbegriff für die Religionen aller Art und aller Welt. 12 Darauf hat unter Bezugnahme auf ein Zitat von 
Isensee/Rüfner der Erzbischof zu Recht am Ende seines Referats hingewiesen. 13 So zu Recht 
Isensee, Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 25 (1991), S. 104 (106). 368
	        

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