Volltext: Staat und Kirche

Markus Walser Landeskasse unter Belastung der Gemeindekasse ein Mindestgehalt in Monatsraten auszahlte. Heute besteht für die Besoldung der Geistlich­ keit durch die Gemeinden keine gesetzliche Grundlage mehr. Es gibt einzelne Vereinbarungen zwischen Gemeinden und dem bischöflichen Ordinariat Chur, damals vertreten durch den Generalvikar, wobei die Vereinbarungen nicht für alle Gemeinden identisch sind. Dadurch sind, die Geistlichen faktisch zu Gemeindeangestellten geworden, was auch schon in Briefen von Gemeindevorstehern an Geistliche zum Ausdruck kam: Sie sollten sich als Gemeindeangestellte gefälligst an die Anordnun­ gen der staatlichen Instanzen halten. Hier liegt einiges Konfliktpotential, das dringend einer Entschärfung bedarf. Denn es kann beispielsweise nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass jemand Gemeindevor­ steher wird, der mit der Kirche nichts am Hut hat oder welcher der Kirche gegenüber sogar feindlich gesonnen ist. Spätestens mit der Übernahme der Klerikerbesoldung durch die Ge­ meinden haben diese weite Teile der Verwaltung des Kircheneigentums an sich gezogen. Die einschlägigen Gesetze des Fürstentums Liechten­ steins zur Verwaltung des Kirchenguts39 werden in mehreren Gemein­ den nicht beachtet, was in den Medien auch schon festgestellt wurde.40 Mehrere Pfarrkirchen, die aus historischer Sicht zweifelsfrei Kirchen­ stiftungen waren (fabrica ecclesiae), sind in den Grundbüchern als Besitz der Gemeinde eingetragen. Das trifft vermutlich noch auf weiteres Kir­ chengut zu. Zum Teil ungeklärt ist gemäss Herbert Wille, ob das Pfrund- vermögen im Eigentum der Gemeinde steht oder im Eigentum der Pfründe. Im ersteren Fall gehört zur Pfründe nur der Vermögensertrag, nicht der Vermögenswert selber. Bemerkenswert ist, dass eine Klärung der vermögensrechtlichen Fragen bisher ausgeblieben ist, obwohl Her­ bert Wille eine solche schon vor bald 30 Jahren urgierte.41 Somit wären die Grundbucheinträge für die Kirchen und andere kirchliche Gebäude zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen. 59 Vgl. Gesetz über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden vom 14. Juli 1870 (LGB1. 1870, Nr. 4) und Gesetz über die Regelung der Baukonkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten vom 12. Februar 1868 (LGB1. 1868, Nr. 1/2). 40 Vgl. z.B. «Forum» im Liechtensteiner Vaterland, 2.3.1999. 41 Vgl. 
Herbert Wille, Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein. Freiburg (Schweiz) 1972, S. 183,203-209. 362
	        

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