Volltext: Staat und Kirche

Finanzierungsmodelle 1. Spendensystem des Erzbistums Sieht man von noch nicht realisierbaren Einnahmen aus den für drei Jahre gesperrten Beiträgen des Landes Liechtenstein in der Höhe von 300'000 Franken jährlich und allfälligen künftigen Erträgen aus der noch aufzuteilenden Mensa episcopalis Chur ab, deckt das Erzbistum seinen Finanzbedarf aus Spenden. Diese Finanzierung entspricht weitgehend den Wünschen des Zweiten Vatikanischen Konzils, steht aber in einer krassen Diskrepanz zur Finanzierung der katholischen Kirche auf Ebene der Pfarrei im Fürstentum Liechtenstein. Zu den Ausgaben des Erzbi­ stums zählen die Besoldung des Erzbischofs und der Diözesankurie sowie die Finanzierung der Fremdsprachigenseelsorge im Erzbistum. Technisch erfolgt die Finanzierung über eine privatrechtliche kirchliche Stiftung gemäss dem liechtensteinischem Personen- und Gesellschafts­ recht, welcher der Staat Steuerbefreiung gewährt. 2. 
Vermögenserträge und Staatsleistungen auf Gemeinde­ bzw. Pfarreiebene Wie in den umliegenden Gebieten war im Fürstentum Liechtenstein das Benefizialsystem in Gebrauch. Auf Pfarreiebene gab es mindestens zwei kirchliche Stiftungen: die Pfarrkirchenstiftung (fabrica ecclesiae) und das Benefizium oder die Pfarrpfründe. Die Pfarrkirchenstiftung war Eigen­ tümerin der Pfarrkirche. Das Benefizium diente zum Lebensunterhalt des Pfarrers bzw. Geistlichen und bestand neben dem Pfarrhaus allent­ halben aus weiteren Gütern. Da die Benefizien mit ausgehendem 19. Jahrhundert nicht mehr genügend Ertrag abwarfen, wurde von Seiten des Staates eine Aufbesserung der Bezüge der Seelsorger vorgenom­ men.37 Das bis 198038 geltende Gesetz betreffend die Festsetzung der Mindestgehalte für die liechtensteinischen Seelsorgegeistlichen vom 14. Februar 1952, letztmals geändert am 11. Juni 1971, sah vor, dass die 37 Vgl. Gesetz betreffend die Aufbesserung der Bezüge der Seelsorger vom 4. Dezember 1917 (LGB1. 1917, Nr. 11). 38 Vgl. Gesetz über die Aufhebung des Gesetzes betreffend die Festsetzung der Gehälter für die liechtensteinischen katholischen Seelsorgegeistlichen vom 8. Juli 1980 (LGBi. 1980, Nr. 53). 361
	        

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