Volltext: Staat und Kirche

Markus Walser z.B. auch in der anglikanischen Kirche in England) kann man insofern Bedenken anmelden, da es die Ansammlung einer erheblichen Vermö­ genssubstanz erfordert, hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringt und den Vorwurf der «reichen Kirche» mit sich bringen kann. Andererseits war es über viele Jahrhunderte das Finanzierungssystem der Kirche (Benefizialwesen). Das spanische System35 ist dem italienischen ähnlich, ausser dass nur bei denjenigen 0,52% der Einkommenssteuerschuld an die Kirche über­ wiesen wird, die es durch Unterschrift auf der Steuererklärung veranlas­ sen. Dann wird jeweils der genaue Betrag der Kirche gutgeschrieben. Dies war erstmals im Steuerjahr 1988 der Fall. Damals haben das 37% der spanischen Steuerzahler getan; das ist etwa die Zahl der sonntäg­ lichen Kirchenbesucher. Mit dem Steueraufkommen für 1988 konnte die katholische Kirche Spaniens nur etwa ein Drittel ihres Haushaltsbedarfs decken, zwei Drittel musste der Staat zuschiessen. 1991 liefen die Staats­ zuschüsse aus. Gemäss dem Vertrag zwischen dem spanischen Staat und dem Apostolischen Stuhl vom 3. Januar 1979 ist die Mandatssteuer in Spanien zwar nicht zeitlich befristet, hat aber - im Gegensatz zu Italien und Ungarn - Übergangscharakter und soll später durch ein Spenden- und Kollektensystem abgelöst werden. In Ungarn wurde ab 1. Januar 1998 eine ähnliche Mandatssteuer in der Höhe von 1% der progressiven Einkommenssteuer eingeführt.36 g) Zusammenfassung und Wertung Auf den ersten Blick ist das Kollekten- und Spendensystem mit seinem Freiwilligkeits- und Grosszügigkeitscharakter sehr sympathisch. Es ist aber auch nicht ohne Nachteile. Finanzstarke Spender können durchaus die Kirche in eine gewisse Abhängigkeit oder Zugzwänge bringen. Nicht 35 Vgl. 
Heiner Marre, Die Kirchenfinanzierung (Fn 22), S. 26-28; 
Isidoro Martin Sanchez, The financing of religious confessions in spanish law, in: Stati e confessioni religiöse in Europa (Fn 24), S. 19-40. 36 Vgl. Vertrag zwischen dem Apostolischen Stuhl und der Republik Ungarn vom 20.6. 1997, Abschnitt II, Art. 4, in: AAS 90 (1998) S. 336-337. 358
	        

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