Volltext: Staat und Kirche

Finanzierungsmodelle wovon die Kirchen aber aus seelsorglichen Gründen nur relativ selten Gebrauch zu machen scheinen. Ein «österreichisches Kuriosum vor tragischem Hintergrund» ist die Aufrechterhaltung eines aus dem Israelitengesetz von 1890 stammenden, auch Kultussteuer genannten Kultusbeitrags der israelitischen Kultusge­ meinschaft, für den im Gegensatz zum Kirchenbeitrag die Möglichkeit der Verwaltungsexekution besteht. Das Fehlen zuverlässiger Grundlagen für eine der finanziellen Leis­ tungsfähigkeit entsprechende «Lastenumlage» auf alle Kirchenglieder und das Problem der säumigen bzw. der zu wenig oder endgültig keinen Kirchenbeitrag zahlenden Kirchenglieder lässt in Österreich nicht nur den Wunsch nach mehr Steuergerechtigkeit bzw. Beitragsgerechtigkeit wachbleiben, sondern ist auch der Anlass für eine kontinuierliche Be­ schäftigung mit den pastoralen Aspekten des österreichischen Kirchen­ beitragssystems schlechthin. Im übrigen trägt auch der österreichische Staat durch Steuerverzicht zum finanziellen Nutzen der Kirchen bei: durch Abzugsfähigkeit von Spenden seiner Bürger, durch Befreiung der Kirchen von Gewerbe-, Vermögens-, Körperschafts- und Grundsteuer. Der österreichische Staat zahlt Staatsleistungen, subventioniert den Personalaufwand des katholi­ schen Privatschulwesens und des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. c) Das Kirchensteuersystem in Deutschland.30 und Schweden (evangelisch-lutherische Kirche) Während das Kollekten- und Spendensystem vor allem in den klassi­ schen Ländern einer strikten Trennung von Kirche und Staat praktiziert wird, finden die Kirchensteuer und ähnliche Systeme in Ländern mit einem - verfassungs- und vertragsrechtlich begründeten - System frei­ heitlicher Kooperation von Kirche und Staat Anwendung (z.B. Öster­ reich und Deutschland), aber auch in Ländern mit Staatskirchen oder 30 Vgl. 
Heiner Marre, Die Kirchenfinanzierung (Fn 22), S. 43-60; 
Alexander Hollerbach, Finances and assets of the churches. Survey on the legal Situation in the federal republic of Germany, in: Stati e confessioni religiöse in Europa (Fn 24), S. 57-76; 
Heiner Marre, Das kirchliche Besteuerungsrecht (Fn 29), S. 1101-1147. 347
	        

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