Volltext: Staat und Kirche

Finanzierungsmodelle a) Freiwillige Gaben der Gläubigen Die Kirche darf von den Gläubigen fordern, was für die ihr eigenen Zwecke notwendig ist (vgl. c. 1260 CIC). Das ist die Kehrseite der Pflicht der Gläubigen, «für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, da­ mit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Wer­ ke des Apostolats und der Caritas sowie für einen angemessenen Unter­ halt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.» (c. 222 § 1 CIC) Wenn es dann aber um die Frage geht, wie die Kirche konkret zu Geld von ihren Gläubigen kommt, lautet der erste Canon: «Es ist den Gläubi­ gen unbenommen, zugunsten der Kirche Vermögenswerte Zuwendun­ gen zu machen.» (c. 1261 § 1 CIC) An erster Stelle der Einnahmen der Kirche stehen also die «Vermögenswerten Zuwendungen» der Gläubi­ gen, das ist eine rechtliche Umschreibung für Geld- oder Naturalspen- den. Der Diözesanbischof darf und soll die Gläubigen an ihre Pflicht zur Unterstützung der Kirche erinnern und auf ihre Erfüllung drängen (vgl. c. 1261 § 2 CIC). Bei all dieser «erbetenen Unterstützung» durch die Gläubigen handelt es sich um 
freiwillige Gaben. Sie entsprechen einer Gewissenspflicht, sind aber keine 
Abgaben und schon gar keine Zwangsabgaben wie beispielsweise Steuern. Im übrigen kann der Orts­ ordinarius in Kirchen und Kapellen Spendensammlungen für diözesane Vorhaben anordnen (vgl. c. 1266 CIC). Gaben an die Kirche dürfen nicht zurückgewiesen werden, ausser es läge ein gerechter Grund vor. Bei be­ lasteten und bedingten Schenkungen ist die Erlaubnis des Ordinarius erforderlich (vgl. c. 1267 § 2 CIC). «Gaben, die von Gläubigen für einen bestimmten Zweck gegeben sind, dürfen nur zu diesem Zweck verwen­ det werden.» (c. 1267 § 2 CIC) b) Mögliche Steuern und Abgaben nach kirchlichem Recht Das allgemeine Recht der Kirche sieht die Möglichkeit einer massvollen Steuer der Diözese auf die Einkommen der öffentlichen juristischen Per­ sonen der Kirche, die der Leitung des Diözesanbischofs unterstellt sind, vor. Diese öffentlichen juristischen Personen der Kirche wären beispiels­ weise Pfarreien, Klöster, öffentliche Vereine. Ein Beispiel: In vielen Diö­ zesen der Vereinigten Staaten von Amerika erheben die Diözesanbi- schöfe eine prozentuale Steuer von zehn Prozent auf alle Kirchenopfer. 337
	        

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