Volltext: Staat und Kirche

Finanzierungsmodelle Nun ist es eine Sache, als Professor - gewissermassen im Glashaus - gewisse Thesen zu vertreten. Auf einem anderen Blatt stehen die fakti­ schen Auswirkungen solcher Thesen. Und hier ist es bemerkenswert, dass Bischof Kurt Koch in neueren Publikationen der Sache nach deut­ lich von seinen früheren Thesen Abstand nimmt. Im Folgenden wird aus seiner Stellungnahme zum Text der neuen Schweizer Bundesverfassung,7 über welche die Schweizer Stimmberechtigten am 18. April 1999 zu befinden haben, zitiert: Den «Offentlichkeitsauftrag der Kirchen anerkennt der Staat vor allem dadurch, dass er ihnen den Status von öffentlichen Körperschaf­ ten zuerkennt; und dies erfolgt in der deutschsprachigen Schweiz zumeist auf dem Wege, dass er die staatskirchliche Struktur der betreffenden Konfessionsgemeinschaften öffentlich anerkennt. Auf der Ebene der Bundesverfassung lässt sich darüber jedoch kaum etwas Hilfreiches sagen, da die konkrete Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat Sache der Kantone ist. Dies bringt es allerdings mit sich, dass es allein in der Deutschschweiz die verschiedensten Regelungen gibt, die beispielsweise einem Bischof mit einem Diözesangebiet von zehn Kantonen die Leitungsaufgabe nicht leicht machen, wenn er es mit so verschiedenen staatskirchlichen Ver­ hältnissen zu tun hat - ganz abgesehen davon, dass seine Verant­ wortung es mit sich bringt, dass er nicht nur den Segen des staats­ kirchlichen Gewandes der römisch-katholischen Kirche in der deutschsprachigen Schweiz preisen, sondern auch unter seinen Tücken leiden wird.»8 Vermutlich haben auch seine drei Vorgänger darunter gelitten, weil kei­ ner von ihnen das für Bischöfe übliche Pensionsalter im Amt erreicht hat. Neuerdings fordert Kurt Koch eine vertragliche Lösung des Ver­ hältnisses von Kirche und Staat: 7 Kurt Koch, Das Verhältnis von Staat und Kirche im Entwurf der neuen Bundesver­ fassung, in: Schweizerische Kirchen-Zeitung [SKZ], Luzern, 167 (1999) S. 174-176, 180-184. 8 Koch (Fn 7), S. 181. 329
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.