Volltext: Staat und Kirche

Modelle von Staat und Kirche Die staatliche Kirchenhoheit hat eine lange Entwicklung durchgemacht (und macht sie weiter durch), weg von aus dem Staatskirchentum stam­ menden Vereinnahmungen und späteren kirchenfeindlichen Einmi­ schungstendenzen zu immer grösserer Autonomie der öffentlichrecht­ lichen Kirchenorganisation.7 Im Rahmen dieses Referats können die sehr verschiedenartigen beste­ henden Regelungen nicht einzeln dargestellt und auch nicht in eine um­ fassende Systematisierung gebracht werden. Einige Hinweise auf «kirchenfreundliche» Tendenzen und Möglichkeiten moderner staats- kirchenrechtlicher Lösungen müssen genügen, wobei ich die Beispiele dem mir besonders vertrauten aargauischen Recht entnehme, unter punktueller Berücksichtigung interessanter Regelungen anderer Kan­ tone. Auf die besondere Situation in Liechtenstein ist hier schon darum nicht einzugehen, weil dafür spezialisierte Referate vorgesehen sind. Ein wichtiger - noch nicht überall vollzogener - Schritt ist der Uber­ gang von der Normierung der staatskirchenrechtlichen Organisation in (staatlichen) Kirchengesetzen zu Organisationsstatuten, die durch die kirchliche Körperschaft selbst erlassen werden (autonome Satzungen).8 Zwar bedürfen diese der staatlichen Genehmigung, die aber zu erteilen ist, wenn kein Widerspruch zu Bundes- und kantonalem Recht besteht.9 Bestimmte staatliche Grundanforderungen sind allerdings unverzicht­ bar, wenn schon eine öffentlichrechtliche Körperschaft zur Verfügung 7 Vgl. Urban Fink, Verfassungsrechtliche Grundzüge des Solothurner Staatskirchen­ rechts 1798-1998, in: Solothurner Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1998, S. 297 ff. Nach der Darstellung einer für die Kirche eher schwierigen Geschichte kommt der Verfasser zum Schluss, dass «das gegenwärtige System der Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche auf breite Akzeptanz zählen darf.» (S. 317) «Eine Verherr­ lichung wie auch eine Verdammung des Staatskirchenrechts wäre falsch; letztlich geht es vielmehr darum, das Staatskirchenrecht einvernehmlich zwischen Kirche und Staat anzuwenden und - wo nötig - zu verbessern.» (S. 318). 8 Verfassung des Kantons Aargau (KV AG) § 110 Abs. 1: «Die Landeskirchen organisie­ ren sich im Rahmen dieser Verfassung nach demokratischen Grundsätzen selbständig.» In der aargauischen Kantonsverfassung sind die Bestimmungen des siebten Abschnitts über Staat und Kirche so dicht, dass es keines Kirchengesetzes bedarf; alles übrige ist dem selbstständigen Organisationsstatut der Landeskirchen überlassen. «Die Kirchen­ organisation verlagert sich solcherweise von der unmittelbaren Staatsorgamsatipn her­ aus in den Bereich mittelbarer Staatsorganisation.» (Kraus, Fn 1, S. 8) Auf dem Gegen­ pol befindet sich (noch) die Stellung der evangelisch-reformierten Kirche im Kanton Waadt, die trotz der öffentlichrechtlichen Anerkennung keine eigene Rechtspersönlich­ keit besitzt, was einer - wenn auch gemilderten - Form der Einheit von Staat und Kir­ che gleichkommt (vgl. Kraus, Fn 1, S. 290). ' § 110 Abs. 2 KV AG. 33
	        

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